2. Welche Funktionen erfüllt eine Abmahnung?
Die Schriftform ist für die Abmahnung nicht erforderlich. Sie muss aber inhaltlich zwei Funktionen erfüllen:
- Rügefunktion: Das beanstandete Fehlverhalten muss genau bezeichnet und der Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten exakt benannt werden.
- Warnfunktion: Der Arbeitnehmer muss darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass ein erneuter Pflichtenverstoß dieser Art zu weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen kann.
3. In welchen Fällen kann der Abmahnung eine Kündigung folgen?
Erst wenn trotz Abmahnung ein vergleichbares Fehlverhalten seitens des Arbeitnehmers erneut festgestellt wird, kann eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgen. Je nach Schwere des Verstoßes können auch mehrere erfolglose Abmahnungen vor einer Kündigung erforderlich sein.
Eine Abmahnung ist dann nicht erforderlich, wenn …
- eindeutig erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht weiter gewillt oder nicht (mehr) in der Lage ist, sein Verhalten den arbeitsvertraglichen Pflichten anzupassen oder
- das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig gestört ist, dass dies irreparabel erscheint. In einem solchen Fall darf der Arbeitnehmer nicht mehr davon ausgehen, dass sein pflichtwidriges Verhalten noch akzeptiert werden kann.