Eine Abmahnung hat mehrere Voraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen. Es muss zunächst ein arbeitsvertragswidriges Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegen. Dem Arbeitnehmer muss verdeutlicht werden, welche Pflichten er verletzt hat. Darüber hinaus muss er eindringlich zu künftigem vertragstreuem Verhalten aufgefordert werden. Da eine Abmahnung eine sog. letzte Warnung an den Arbeitnehmer ist, sich vertragstreu zu verhalten, muss der Arbeitgeber gute Gründe dafür haben. Eine unbedachte Äußerung oder Schusseligkeit reichen daher grundsätzlich nicht aus. Hier reicht in der Regel eine Ermahnung. Zuletzt müssen eindeutige arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht werden.
Eine Abmahnung kann mündlich erfolgen. Sie geht unter Anwesenden sofort zu. Um aber später in einem Kündigungsschutzprozess beweisen zu können, dass eine Abmahnung als Voraussetzung für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung erteilt wurde, bietet es sich an, die Abmahnung in Text- oder Schriftform abzufassen und dem Arbeitnehmer zu übermitteln.
Übrigens: Eine Abmahnung ist grundsätzlich dann entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in der Zukunft nicht zu erwarten ist oder bei schweren Vertragsverletzungen, bei denen dem Arbeitnehmer bewusst sein musste, dass sie zur Kündigung führen werden, oder wenn durch das Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien so erschüttert worden ist, dass es auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann. Dies kann zum Beispiel bei Straftaten durch den Arbeitnehmer der Fall sein.