Ist die Frage nach Krankheiten oder Infektionen im Vorstellungsgespräch zulässig?
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nach nur Krankheiten fragen, wenn die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers von der spezifischen Erkrankung abhängt.
So darf der Arbeitgeber z.B. nach einer HIV-Infektion fragen, wenn die Tätigkeit auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz aufgrund dieser Infektion nicht erlaubt ist, wie es beispielsweise im Bereich der Gesundheitsberufe der Fall ist. Wenn sich jemand als Arzt, Krankenpfleger oder Krankenschwester bewirbt, muss die Frage nach einer HIV-Infektion ehrlich beantwortet werden. Ein Küchenhelfer hingegen ist aufgrund der fehlenden Ansteckungsgefahr nicht verpflichtet, die Wahrheit auf diese Frage zu sagen. Einigkeit hierüber herrscht im Rechtswesen jedoch nicht. Es ist stets der Einzelfall entscheidend.
Ist die Frage nach einer Schwerbehinderung oder Behinderung im Vorstellungsgespräch zulässig?
Früher durfte der Arbeitgeber gemäß der früheren Rechtsprechung nach einer Schwerbehinderung im Sinne von § 2 Abs. 2, 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) fragen. Schwerbehinderte Bewerber waren demnach verpflichtet, auf diese Frage wahrheitsgemäß zu antworten.
Heutzutage ist jedoch anerkannt, dass gemäß § 164 Abs. 2 SGB IX und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Diskriminierung von (schwer)behinderten Menschen verboten ist. Es ist mittlerweile anerkannt, dass bei einer Einstellung nicht nach einer Schwerbehinderung gefragt werden darf. Eine Ausnahme könnte höchstens dann gemacht werden, wenn die Schwerbehinderung die vertragsgemäße Ausübung der Tätigkeit unmöglich macht.
Ist es zulässig, im Vorstellungsgespräch nach Vorstrafen zu fragen?
Die allgemeine Frage nach "Vorstrafen" oder "Vorstrafen aller Art" ist unzulässig, da sie keinen konkreten Bezug zum geplanten Arbeitsverhältnis hat. Wenn ein Bewerber in einer so ungenauen Weise nach Vorstrafen gefragt wird, darf er eine Bestrafung verheimlichen.
Es ist jedoch zulässig, die Frage nach möglichen Vorstrafen genauer zu fassen, d.h. nach Vorstrafen zu fragen, die für die zu besetzende Stelle relevant sind. Es ist beispielsweise rechtens, einen Kassierer nach Vorstrafen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten zu fragen oder einen Kraftfahrer nach Vorstrafen im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten, da hier ein sachlich gerechtfertigtes Interesse des Arbeitgebers besteht.
Ist es zulässig, im Vorstellungsgespräch nach einer Gewerkschaftsmitgliedschaft zu fragen?
Der Arbeitgeber darf nicht nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit fragen. Wenn er bei der Anwendung von Tarifverträgen zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und Nicht-Mitgliedern unterscheiden möchte (was zwar äußerst unüblich, aber rechtlich zulässig ist), darf er jedoch nach der Zugehörigkeit zur Gewerkschaft nach der Einstellung des Arbeitnehmers fragen.
Ist es zulässig, im Vorstellungsgespräch nach der Religions- oder Parteizugehörigkeit zu fragen?
Auch die Frage nach der Religions- oder Parteizugehörigkeit ist bei Bewerbungsgesprächen unzulässig und muss nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Nach der Einstellung ist jedoch die Frage nach der Religionszugehörigkeit zulässig, da sie für die korrekte Erstellung von Lohnabrechnungen aufgrund möglicher Kirchensteuerzahlungen erforderlich ist. Nicht abschließend geklärt ist, ob Ausnahmen bei konfessionell oder parteipolitisch gebundenen Arbeitgebern gelten.
Muss ein Bewerber unaufgefordert Auskünfte geben?
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung für Bewerber, unaufgefordert Auskünfte zu geben. Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, gezielte Fragen zu stellen, um die gewünschten Informationen im Zusammenhang mit einer geplanten Einstellung zu erhalten.
In seltenen Fällen müssen Bewerber jedoch von sich aus auch unangenehme Informationen preisgeben. Diese Offenbarungspflicht gilt für Umstände, die dazu führen würden, dass sie die vorgesehene Arbeit an dem dafür vorgesehenen Arbeitsplatz von Anfang an nicht ausüben könnten. Wenn ein Bewerber beispielsweise akut und schwer erkrankt ist und die zu vergebende Arbeit von vornherein nicht ausüben könnte, muss er dies unaufgefordert dem Arbeitgeber mitteilen.