2. Wie weit reicht das Weisungsrecht des Arbeitgebers?
Im Rahmen des vertraglich Vereinbarten hat der Arbeitgeber das sog. Weisungsrecht und darf Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit einseitig näher bestimmen. Auch Fragen der betrieblichen Ordnung, des Aussehens und des Verhaltens von Beschäftigten darf der Arbeitgeber kraft Direktionsrecht regeln.
Dies gilt aber nur soweit diese Arbeitsbedingungen nicht bereits durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Das bedeutet, je konkreter die Arbeitspflicht im Arbeitsvertrag festgelegt ist, desto eingeschränkter ist der Umfang des Direktionsrechts. Ist im Arbeitsvertrag eine bestimmte Tätigkeit festgelegt (z. B. Buchhaltung), so wird nur diese zum Vertragsinhalt. Wird die Tätigkeit nur fachlich umschrieben (kaufmännischer Angestellter), können dem Arbeitnehmer sämtliche Arbeiten zugewiesen werden, die sich innerhalb des vereinbarten Berufsbilds halten. Ist ein Arbeitnehmer als Hilfsarbeiter eingestellt, muss er jede Arbeit verrichten, die dem billigen Ermessen entspricht und bei Vertragsabschluss voraussehbar war. Umfasst sind auch Nebenarbeiten. Das sind Arbeiten, die nach verständiger Würdigung mit der im Vertrag geregelten Haupttätigkeit einhergehen, z.B. die Säuberung von Arbeitsmitteln oder Beseitigung von Verpackungsmaterial.
Ferner darf die Weisung des Arbeitgebers nicht gegen Gesetz, einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder gegen den Arbeitsvertrag verstoßen. Ferner darf das Weisungsrecht nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden, d.h. die Weisung
- darf nicht willkürlich erfolgen; sie muss vielmehr einen sachlichen Grund haben und
- dem Arbeitnehmer zumutbar sein. Der Arbeitgeber muss alle berechtigten Belange des Arbeitnehmers im Blick haben bzw. alle wesentlichen Umstände des Falles unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen.
3. Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit, einen anderen Arbeitsort oder andere Arbeitszeiten zuweisen?
Im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit kann der Arbeitgeber auch einen Wechsel in der Art der Beschäftigung zuweisen oder den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verkleinern oder auch vergrößern. Er darf dem Arbeitnehmer jedoch nur gleichwertige Tätigkeiten zuweisen. Soweit der Arbeitsort nicht bereits durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist oder die Regelungen Abweichungen zulassen, kann Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich nach billigem Ermessen einen anderen Arbeitsort zuweisen.
Vom Direktionsrecht des Arbeitgebers sind grundsätzlich Weisungen zur Lage der Arbeitszeit umfasst. Der Arbeitgeber darf beispielsweise die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit regeln.
4. Was ist vom Weisungsrecht des Arbeitgebers ausgenommen?
Nie vom Direktionsrecht und damit unzulässig sind die Zuweisung nicht gleichwertiger Tätigkeit, Änderungen des Umfangs bzw. Dauer der Arbeitszeit oder die Höhe des Lohns. Zur wirksamen Änderung dieser Komponenten bedarf es einer einvernehmlichen Änderung oder aber einer Änderungskündigung.