Mit einem Aufhebungsvertrag haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich kurzfristig voneinander zu trennen und die sonst üblichen Kündigungsfristen zu umgehen. Er kann daher ein sinnvolles Instrument zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen sein. Unsere Anwälte stehen Ihnen bei der Prüfung von Aufhebungsverträgen gerne zur Verfügung:
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Ein Aufhebungsvertrag, auch Auflösungsvertrag oder Aufhebungsvereinbarung genannt, ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Beendung des Arbeitsverhältnisses.
Einen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages gibt es nicht. Ist eine Seite mit dem Vertrag und/oder seinen Modalitäten nicht einverstanden, bleibt der anderen Seite nur die Möglichkeit, eine Kündigung auszusprechen. Dazu bedarf es aber mitunter eines Kündigungsgrundes, der auch vor einem Arbeitsgericht standhalten muss.
Eine Aufhebungsvereinbarung muss die Schriftform (§ 623 BGB – Fax, E-Mail, SMS oder WhatsApp-Nachricht genügen also nicht) wahren und mindestens das konkrete Beendigungsdatum beinhalten. Darüber hinaus sind viele weitere Regelungen und Klauseln möglich. So kann der Arbeitnehmer widerruflich oder unwiderruflich bis zum Beendigungstermin von der Arbeitsleistung freigestellt werden.
In den meisten Aufhebungsverträgen wird die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Als Orientierungs- bzw. Ausgangspunkt für die Höhe der Abfindung dient die sog. 'Faustformel':
Dauer der Betriebszugehörigkeit in Jahren x Brutto-Monatsgehalt in € x Faktor = Abfindungshöhe
Der sog. Faktor ist einzelfallabhängig. Er richtet sich unter anderem nach den Erfolgsaussichten einer Kündigung, dem Alter, aber auch nach dem Verhandlungsgeschick der Parteien.
Im Rahmen einer Regelabfindung ist der Faktor meist mit 0,5 zu beziffern. Dies folgt aus der Orientierung an der gesetzlichen Regelung zur Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung(§ 1a Abs. 2 KSchG). Anzuwenden ist dieser Faktor dann, wenn die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage ausgewogen sind oder man zu diesem Verhandlungszeitpunkt die Erfolgsaussichten noch nicht einschätzen kann und der Wunsch, das Arbeitsverhältnis zu beenden, bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer in etwa gleich groß ist.
Sind die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage hingegen sehr gut oder sehr schlecht, kommen höhere bzw. niedrigere Faktoren in Betracht. Mitbestimmend für den Faktor ist mitunter auch das Alter des Arbeitnehmers bzw. die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit.
ACHTUNG: Ein Aufhebungsvertrag kann nach Abschluss grundsätzlich nicht einfach widerrufen und/oder gerichtlich überprüft werden. Daher sollten Betroffene sich ausreichend Überlegzeit verschaffen und Rechtsrat einholen.
Zu beachten ist weiter, dass mitunter Schadensersatz verlangt werden kann, wenn der Arbeitgeber seine Aufklärungspflichten im Rahmen eines Aufhebungsvertrags nicht erfüllt. Beispielsweise, wenn er nicht auf das Risiko von Einbußen bei der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge bzw. Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst oder Sozial- oder Lohnersatzleistungen (Sperrzeit!) hinweist.
Ein Abwicklungsvertrag ist eine vertragliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich geregelt werden. Im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag soll der Abwicklungsvertrag selbst das Arbeitsverhältnis nicht auflösen.
Ausnahmsweise ist ein solcher Vertrag auch ohne Kündigung sinnvoll, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis demnächst ausläuft und die Folgen dieser Vertragsbeendigung geregelt werden sollen.
Da der Abwicklungsvertrag meist nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung vereinbart wird, enthält er in der Regel vor allem die folgenden Regelungen:
Darüber hinaus können im Abwicklungsvertrag die Freistellung des Arbeitnehmers, die Note und der Inhalt eines Zeugnisses und arbeitnehmerseitige Ansprüche festgelegt und geregelt werden. Das kann z.B. Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), Provisionen, Zielvereinbarungsprämien, Urlaubsabgeltung, Anrechnung von Urlaubstagen oder Überstunden betreffen.
Die Einhaltung der Schriftform ist durch das Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben, weil der Abwicklungsvertrag selbst das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Daher können Abwicklungsverträge im Prinzip auch mündlich, per Handschlag" oder E-Mail o. Ä. in rechtlich bindender Weise abgeschlossen werden. Dennoch ist ein schriftlicher Abschluss dringend anzuraten, um spätere Streitigkeiten oder Unklarheiten von vornherein auszuschließen.