Freistellung nach Kündigung

Eine Freistellung meint die einseitige oder einvernehmliche Suspendierung bzw. Aufhebung der Arbeitspflicht als der Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers. Möglich ist auch eine teilweise Freistellung von einzelnen Arbeitsaufgaben. Unsere Anwälte stehen Ihnen als Arbeitgeber gerne beratend zur Seite und prüfen die rechtlichen Grundlagen Ihres Falls:

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Rechtsgebiete ⋙ Arbeitsrecht ⋙ Arbeitgeber ⋙ Freistellung nach Kündigung

1. Welche gesetzlichen Freistellungsansprüche gibt es?

Die wichtigsten gesetzlichen Freistellungsansprüche sind:

  • § 616 BGB: bei unverschuldeter, vorübergehender Verhinderung des Arbeitnehmers aus persönlichen Gründen behält dieser den Entgeltanspruch, sofern nicht vertraglich Abweichendes geregelt ist,
  • § 629 BGB: Freistellung zur Stellensuche nach Ausspruch einer Kündigung,
  • Freistellungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Urlaub bzw. Bildungsurlaub,
  • Freistellungen nach dem EFZG, insbesondere im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, während Rehabilitationsmaßnahmen sowie an Feiertagen
  • § 15 BBiG: Freistellung von Auszubildenden
  • § 3 PflegeZG: Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung, wenn ein Arbeitnehmer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt,
  • § 2 FPflegeZG: Familienpflegezeit,
  • § 45 SGB V: Freistellung für die Betreuung eines kranken Kindes,
  • § 207 SGB IX: Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Freistellung von Mehrarbeit,
  • §§ 37 ff. BetrVG: Freistellung für die Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrats,
  • § 1 Abs. 1 ArbPlSchG: Anspruch für Arbeitnehmer, die zum freiwilligen Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen werden,
  • § 3 Abs. 1 und 2 MuschG: Anspruch für werdende Mütter und Wöchnerinnen (Mutterschutz),
  • §§ 15  ff BEEG: Freistellung für die Dauer der Elternzeit,
  • Art 48 Abs. 1 GG: Bewerber um ein Bundestagsmandat,
  • die Altersteilzeit nach dem AltTZG, sofern der Arbeitnehmer das sog. Blockmodell wählt,
  • Bei Aussperrung kann der Arbeitgeber in Arbeitskämpfen unbezahlte Freistellungen arbeitswilliger Arbeitnehmer herbeiführen,
  • § 22 Inso: Freistellung von Arbeitnehmern im Insolvenzeröffnungsverfahren § 22 InsO

2. Was ist ein vereinbartes Freistellungsrecht?

Die Freistellung kann auf einer einvernehmlichen Vereinbarung eines Freistellungsrechts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruhen, sei es bezahlt oder unbezahlt.

Weit verbreitet sind arbeitsvertraglich vereinbarte Freistellungsklauseln für den Fall der Kündigung, typischerweise erfolgt die Freistellung unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche. Allerdings muss ein solches Freistellungsrecht grundsätzlich der sog. Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten. Zudem unterliegt die konkrete Freistellungsentscheidung des Arbeitgebers einer Ermessenskontrolle hinsichtlich der Umstände des Einzelfalls.

Schließlich kommen Freistellungsansprüche aus betrieblicher Übung oder dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in Betracht. Beide Ansprüche hängen vom jeweiligen Einzelfall im Unternehmen ab und greifen nur in Ausnahmefällen. Anerkannt ist eine Freistellung aufgrund betrieblicher Übung an bestimmten (oftmals regionalen) Feier- oder Festtagen. Ähnliches gilt für betriebliche Anlässe (Dienstjubiläum, Betriebsfeiern, runde Geburtstage etc.).

Eine vereinbarte Freistellung kann grundsätzlich nicht einseitig vorzeitig beendet werden – es gilt der Grundsatz der Vertragstreue ("pacta sunt servanda"). Eine Ausnahme aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht ist nur begründet, wenn dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers zumutbar ist und der Grund für die Freistellung entfallen oder nachteilige Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers eingetreten sind.

Rechtsfolge der Freistellung ist der Verzicht des Arbeitgebers auf das Angebot und die Erbringung der Arbeitsleistung. Damit verwirklicht der Arbeitgeber zugleich den Tatbestand des § 615 BGB und begründet den sog. Annahmeverzug, welcher dem Arbeitnehmer den Entgeltanspruch aus § 611a BGB erhält.

"Die Freistellung eines Arbeitnehmers ist ein komplexes arbeitsrechtliches Thema, das einer fundierten rechtlichen Beratung bedarf. Sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer ist es wichtig, die genauen Bedingungen und Rechte während der Freistellung zu kennen. Eine klare und faire Vereinbarung vorab kann Konflikte vermeiden und den Weg für eine einvernehmliche Lösungen bereiten."

— Tabea Senger, Rechtsanwältin bei moonlaw

3. Was gilt es in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht bei der Freistellung von Arbeitnehmern zu beachten?

3.1 Bezahlte Freistellung

Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Diese Versicherungspflicht tritt auch ein bzw. besteht weiter, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt, aber sein Arbeitsentgelt erhält. Dies gilt z. B. bei bezahltem Urlaub, bei krankheitsbedingtem Arbeitsausfall mit Entgeltfortzahlung oder anderer Gründe einer bezahlten Freistellung während der Beschäftigung.

Wenn allerdings ein Arbeitgeber, z. B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, endgültig und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf die geschuldete Arbeitsleistung verzichtet, liegt kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Unfallversicherung (mehr) vor. Die Voraussetzungen hierfür sind vom Arbeitgeber nachzuweisen. Hiervon unberührt bleiben die Fälle, in denen der Arbeitnehmer aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs (z. B. Resturlaub, Mutterschutz, Wertguthaben) freigestellt wird.

3.2 Unbezahlte Freistellung

Erfolgt während der Beschäftigung eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, fehlt es an der Entgeltlichkeit als Voraussetzung für die Versicherungspflicht. Allerdings wird auch ohne Entgeltzahlung zunächst für längstens einen Monat eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unterstellt, solange das Beschäftigungsverhältnis fortdauert. Entsprechend besteht auch die vorherige Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für einen Monat weiter. Diese Regelung betrifft z. B. die Freistellung von der Arbeit im Rahmen eines unbezahlten Urlaubs.

Besonderheiten gelten allerdings …

  • während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen, z. B. Kranken-, Krankentage-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs-, Pflegeunterstützungs-, Mutterschafts- oder Elterngeld,
  • während der Elternzeit,
  • während einer Pflegezeit.

In diesen Fällen endet die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung unmittelbar mit dem Ende der Entgeltzahlung. Dann besteht aber in der Regel aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage eine Absicherung in den einzelnen Versicherungszweigen.

Häufige Fragen zur Freistellung

Häufig gestellte Fragen
Kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einseitig freistellen?
Ja, aber nur dann, wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht. Ohne eine solche Grundlage existiert weder ein Recht des Arbeitnehmers auf (eigenmächtige) Freistellung noch kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtsgrundlos freistellen – dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Entgelts bereit ist.
Kann der Arbeitgeber bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen?
Ohne gesetzliche, kollektivrechtliche oder vertragliche Regelung kann der Arbeitgeber, insbesondere aus wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen, den Arbeitnehmer nicht unter Wegfall der Vergütung von der Arbeitsleistung freistellen. Denn der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das Betriebsrisiko und kann dies nicht zum Nachteil auf den Arbeitnehmer abwälzen. In solchen Fällen steht dem Arbeitgeber vielmehr zur Reduzierung der Lohnkosten die betriebsbedingte Kündigung bzw. Änderungskündigung des Arbeitnehmers zur Verfügung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist zuvor der „Verbrauch“ von Urlaubstagen und Überstunden der Arbeitnehmer zulässig.

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