2. Was ist ein vereinbartes Freistellungsrecht?
Die Freistellung kann auf einer einvernehmlichen Vereinbarung eines Freistellungsrechts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruhen, sei es bezahlt oder unbezahlt.
Weit verbreitet sind arbeitsvertraglich vereinbarte Freistellungsklauseln für den Fall der Kündigung, typischerweise erfolgt die Freistellung unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche. Allerdings muss ein solches Freistellungsrecht grundsätzlich der sog. Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten. Zudem unterliegt die konkrete Freistellungsentscheidung des Arbeitgebers einer Ermessenskontrolle hinsichtlich der Umstände des Einzelfalls.
Schließlich kommen Freistellungsansprüche aus betrieblicher Übung oder dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in Betracht. Beide Ansprüche hängen vom jeweiligen Einzelfall im Unternehmen ab und greifen nur in Ausnahmefällen. Anerkannt ist eine Freistellung aufgrund betrieblicher Übung an bestimmten (oftmals regionalen) Feier- oder Festtagen. Ähnliches gilt für betriebliche Anlässe (Dienstjubiläum, Betriebsfeiern, runde Geburtstage etc.).
Eine vereinbarte Freistellung kann grundsätzlich nicht einseitig vorzeitig beendet werden – es gilt der Grundsatz der Vertragstreue ("pacta sunt servanda"). Eine Ausnahme aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht ist nur begründet, wenn dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers zumutbar ist und der Grund für die Freistellung entfallen oder nachteilige Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers eingetreten sind.
Rechtsfolge der Freistellung ist der Verzicht des Arbeitgebers auf das Angebot und die Erbringung der Arbeitsleistung. Damit verwirklicht der Arbeitgeber zugleich den Tatbestand des § 615 BGB und begründet den sog. Annahmeverzug, welcher dem Arbeitnehmer den Entgeltanspruch aus § 611a BGB erhält.
3. Was gilt es in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht bei der Freistellung von Arbeitnehmern zu beachten?
3.1 Bezahlte Freistellung
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Diese Versicherungspflicht tritt auch ein bzw. besteht weiter, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt, aber sein Arbeitsentgelt erhält. Dies gilt z. B. bei bezahltem Urlaub, bei krankheitsbedingtem Arbeitsausfall mit Entgeltfortzahlung oder anderer Gründe einer bezahlten Freistellung während der Beschäftigung.
Wenn allerdings ein Arbeitgeber, z. B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, endgültig und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf die geschuldete Arbeitsleistung verzichtet, liegt kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Unfallversicherung (mehr) vor. Die Voraussetzungen hierfür sind vom Arbeitgeber nachzuweisen. Hiervon unberührt bleiben die Fälle, in denen der Arbeitnehmer aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs (z. B. Resturlaub, Mutterschutz, Wertguthaben) freigestellt wird.
3.2 Unbezahlte Freistellung
Erfolgt während der Beschäftigung eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, fehlt es an der Entgeltlichkeit als Voraussetzung für die Versicherungspflicht. Allerdings wird auch ohne Entgeltzahlung zunächst für längstens einen Monat eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unterstellt, solange das Beschäftigungsverhältnis fortdauert. Entsprechend besteht auch die vorherige Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für einen Monat weiter. Diese Regelung betrifft z. B. die Freistellung von der Arbeit im Rahmen eines unbezahlten Urlaubs.
Besonderheiten gelten allerdings …
- während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen, z. B. Kranken-, Krankentage-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs-, Pflegeunterstützungs-, Mutterschafts- oder Elterngeld,
- während der Elternzeit,
- während einer Pflegezeit.
In diesen Fällen endet die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung unmittelbar mit dem Ende der Entgeltzahlung. Dann besteht aber in der Regel aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage eine Absicherung in den einzelnen Versicherungszweigen.
Häufige Fragen zur Freistellung