Welche Voraussetzungen hat eine personenbedingte Kündigung?
1. Der Arbeitnehmer ist aufgrund persönlicher Eigenschaften (z.B. wegen Krankheit) und/oder Lebensumstände (z.B. Verlust einer notwendigen Fahrerlaubnis) nicht in der Lage, künftig seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen und deshalb die weitere vertragsgemäße Beschäftigung unmöglich ist.
2. Die Unmöglichkeit einer weiteren (künftigen) vertragsgemäßen Beschäftigung beeinträchtigt die betrieblichen/wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers erheblich.
3. Es besteht keine vakante Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen, bei der sich die mangelnde Eignung des Arbeitnehmers nicht oder kaum bemerkbar machen würde.
4. Interessenabwägung. Das Interesse des Arbeitgebers an einer Vertragsbeendigung muss das Interesse des Arbeitnehmers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegen. Das bedeutet, dem Arbeitgeber sind die (weiteren, künftigen) Beeinträchtigungen seiner Interessen nicht zuzumuten. Dabei spielen u.a. die Dauer und der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses und die soziale Situation des Arbeitnehmers eine Rolle.
Welche Voraussetzungen hat eine verhaltensbedingte Kündigung?
1. Der gekündigte Arbeitnehmer muss in erheblicher Weise gegen seine arbeitsvertraglichen
Pflichten verstoßen haben.
2. Der Pflichtverstoß des Arbeitnehmers muss rechtswidrig und schuldhaft sein. Das bedeutet,
der Verstoß ist nicht durch Rechtfertigungsgründe gedeckt und wurde fahrlässig oder
vorsätzlich begangen.
3. Die Kündigung muss verhältnismäßig und insbesondere das „letzte Mittel" sein, d.h. es darf
für den Arbeitgeber kein milderes Mittel geben, um die Störung des Arbeitsverhältnisses
aufgrund des Pflichtverstoßes zukünftig zu beseitigen. Als milderes Mittel kommt
grundsätzlich eine Abmahnung oder mitunter auch die Versetzung des Arbeitnehmers auf
einen anderen Arbeitsplatz in Betracht. In Ausnahmefällen, z.B. bei besonders
schwerwiegenden Verfehlungen oder Vertrauensbrüchen, ist dies jedoch nicht erforderlich.
4. Interessenabwägung. Das Interesse des Arbeitgebers an einer Vertragsbeendigung muss
das Interesse des Arbeitnehmers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegen.
Das bedeutet, dem Arbeitgeber sind die (weiteren, künftigen) Beeinträchtigungen seiner
Interessen nicht zuzumuten. Dabei spielen u.a. die Dauer und der bisherige Verlauf des
Arbeitsverhältnisses und die soziale Situation des Arbeitnehmers eine Rolle.
Was ist bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer zu beachten?
Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigen. Dabei müssen sie die
entsprechende Kündigungsfrist beachten. Die maßgebliche Frist kann sich aus dem Vertrag oder dem
Gesetz ergeben. Grundsätzlich gilt, dass eine vertraglich festgelegte Kündigungsfrist für den
Arbeitnehmer nicht länger sein darf als die, die für den Arbeitgeber gelten soll. Auch darf sie den
Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Dies ist dann der Fall, wenn sie zu lang ist.
Andernfalls ist die Regelung unwirksam und muss vom Arbeitnehmer nicht beachtet werden. Ist die
Kündigungsfrist nicht vertraglich geregelt, können Arbeitnehmer mit einer Frist von vier Wochen (=
28 Tage) zum 15. eines Kalendermonats oder zum Monatsende kündigen.
Welche Gründe sind für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber in der Regel
ausreichend?
➤ Straftaten (z. B. Diebstahl und Unterschlagung) zum Nachteil des Arbeitgebers oder
der Kollegen
➤ Erhebliche Beleidigungen, Tätlichkeiten oder sexuelle Belästigungen während der
Arbeit
➤ Geschäftsschädigende Äußerungen
➤ Ausschweifendes“ Surfen im Internet / Arbeitszeitbetrug
➤ heimliches Aufzeichnen von Personalgesprächen / Betriebsinterna
➤ leichtfertige/wahrheitswidrige Anzeige des Arbeitgebers bei Behörden ohne Versuch
der innerbetrieblichen Klärung
➤ Drogenkonsum mit hinreichendem Betriebsbezug
➤ Verlust einer Fahrerlaubnis
➤ Annahme von Schmiergeldern
➤ Androhung von Krankheit
➤ Grundlose und "beharrliche" Arbeitsverweigerung
➤ Selbstbeurlaubung