Wann ist eine personenbedingte Kündigung zulässig?
1. Der Arbeitnehmer ist aufgrund persönlicher Eigenschaften (z.B. wegen Krankheit) und/oder Lebensumstände (z.B. Verlust einer notwendigen Fahrerlaubnis) nicht in der Lage, künftig seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen und deshalb die weitere vertragsgemäße Beschäftigung unmöglich ist.
2. Die Unmöglichkeit einer weiteren (künftigen) vertragsgemäßen Beschäftigung beeinträchtigt die betrieblichen/wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers erheblich.
3. Es besteht keine vakante Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen, bei der sich die mangelnde Eignung des Arbeitnehmers nicht oder kaum bemerkbar machen würde.
4. Interessenabwägung. Das Interesse des Arbeitgebers an einer Vertragsbeendigung muss das Interesse des Arbeitnehmers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegen. Das bedeutet, dem Arbeitgeber sind die (weiteren, künftigen) Beeinträchtigungen seiner Interessen nicht zuzumuten. Dabei spielen u.a. die Dauer und der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses und die soziale Situation des Arbeitnehmers eine Rolle.
Wann ist eine verhaltensbedingte Kündigung zulässig?
1. Der gekündigte Arbeitnehmer muss in erheblicher Weise gegen seine arbeitsvertraglichen
Pflichten verstoßen haben.
2. Der Pflichtverstoß des Arbeitnehmers muss rechtswidrig und schuldhaft sein. Das bedeutet,
der Verstoß ist nicht durch Rechtfertigungsgründe gedeckt und wurde fahrlässig oder
vorsätzlich begangen.
3. Die Kündigung muss verhältnismäßig und insbesondere das „letzte Mittel" sein, d.h. es darf
für den Arbeitgeber kein milderes Mittel geben, um die Störung des Arbeitsverhältnisses
aufgrund des Pflichtverstoßes zukünftig zu beseitigen. Als milderes Mittel kommt
grundsätzlich eine Abmahnung oder mitunter auch die Versetzung des Arbeitnehmers auf
einen anderen Arbeitsplatz in Betracht. In Ausnahmefällen, z.B. bei besonders
schwerwiegenden Verfehlungen oder Vertrauensbrüchen, ist dies jedoch nicht erforderlich.
4. Interessenabwägung. Das Interesse des Arbeitgebers an einer Vertragsbeendigung muss
das Interesse des Arbeitnehmers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegen.
Das bedeutet, dem Arbeitgeber sind die (weiteren, künftigen) Beeinträchtigungen seiner
Interessen nicht zuzumuten. Dabei spielen u.a. die Dauer und der bisherige Verlauf des
Arbeitsverhältnisses und die soziale Situation des Arbeitnehmers eine Rolle.
Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung zulässig?
1. Betriebliches Erfordernis der Kündigung aufgrund einer unternehmerischen
Entscheidung. Der Arbeitgeber hat eine unternehmerische Entscheidung getroffen,
aufgrund derer er auf Dauer keinen Beschäftigungsbedarf des Arbeitnehmers mehr
hat. Aufgrund der grundgesetzlich verankerten unternehmerischen Freiheit ist die
Unternehmerentscheidung inhaltlich nur eingeschränkt überprüfbar. Sie darf jedoch
nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sein.
2. Keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen. Für den
gekündigten Arbeitnehmer gibt es im Betrieb/Unternehmen keine vergleichbare
Beschäftigungsmöglichkeit auf einem freien oder einem während der Kündigungsfrist
freiwerdenden Arbeitsplatz.
3. Richtige Sozialauswahl: Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt und mithin
unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die
Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt
hat.
Welche Kündigungsgründe sind für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber in der Regel
ausreichend?
➤ Straftaten (z. B. Diebstahl und Unterschlagung) zum Nachteil des Arbeitgebers oder
der Kollegen
➤ Erhebliche Beleidigungen, Tätlichkeiten oder sexuelle Belästigungen während der
Arbeit
➤ Geschäftsschädigende Äußerungen
➤ Ausschweifendes“ Surfen im Internet / Arbeitszeitbetrug
➤ heimliches Aufzeichnen von Personalgesprächen / Betriebsinterna
➤ leichtfertige/wahrheitswidrige Anzeige des Arbeitgebers bei Behörden ohne Versuch
der innerbetrieblichen Klärung
➤ Drogenkonsum mit hinreichendem Betriebsbezug
➤ Verlust einer Fahrerlaubnis
➤ Annahme von Schmiergeldern
➤ Androhung von Krankheit
➤ Grundlose und "beharrliche" Arbeitsverweigerung
➤ Selbstbeurlaubung