Wann entsteht der volle Anspruch auf Urlaub und was gilt während der Probezeit?
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach sechs Monaten nach Vertragsbeginn (§ 4 BUrlG). Aber auch in der Zeit davor oder in der Probezeit erwerben Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch – und zwar für jeden Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 BUrlG).
In welcher Form ist Urlaub zu gewähren und kann Urlaub „storniert“ werden?
Der Antrag auf Gewährung von Urlaub kann grundsätzlich – sofern keine andere Form vereinbart wurde – auch mündlich erfolgen.
Ist die Wartezeit von sechs Monaten erfüllt, muss der Arbeitgeber den beantragten Urlaub grundsätzlich auch genehmigen. Er darf dies nur ablehnen, wenn dringende betrieblicher Gründe entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 BurlG). Beispiele dafür sind ein übermäßiger Krankenstand, Betriebsferien, aber auch eine besondere Auftragslage.
Wichtig: Ein genehmigter Urlaubsantrag ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich. Das bedeutet: Ändern sich z.B. Reisepläne, kann ein schon genehmigter Urlaub nicht einfach einseitig „storniert“ werden. Das funktioniert nur, wenn der Arbeitgeber bzw. beide Seiten damit einverstanden ist.
Was ist bei Krankheit während des Urlaubs zu beachten? Können Krankheitstage oder „medizinisch verordnete“ Ausfallzeiten auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden?
Wird der Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank, können die so „verpassten“ Urlaubstage „zurückgeholt werden“, siehe § 9 BurlG. Es erfolgt aber keine automatische Verlängerung des Urlaubs um die Krankheitstage. Es ist vielmehr ein entsprechender Hinweis an den Arbeitgeber, in der Regel die Vorlage eines Attests über den betreffenden Zeitraum und eine erneute Beantragung notwendig.
Die Anrechnung von Krankheitstagen auf den Urlaubsanspruch ist unzulässig. Das gleiche gilt für Zeiten für medizinisch verordnete Kuren, Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation auf die Urlaubstage. Das gilt aber grundsätzlich nur, soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld hat.
Was passiert bei verspäteter Urlaubsgewährung oder Selbstbeurlaubung?
Der Arbeitnehmer ist keinesfalls dazu berechtigt, sich selbst zu beurlauben. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Antrag nicht rechtzeitig bearbeitet und sich das Urlaubsjahr oder Übertragungszeitraum ihrem Ende nähern. Wer eigenmächtig einen vom Arbeitgeber nicht genehmigten Urlaub antritt, riskiert eine Kündigung. Dem Arbeitnehmer bleibt die Möglichkeit, seinen Anspruch im Wege des einstweiligen (Eil-)Rechtsschutzes gerichtlich durchzusetzen.
Unter welchen Voraussetzungen kann Resturlaub ins Folgejahr übertragen werden?
Grundsätzlich ist die Gewährung von Erholungsurlaub an das jeweils laufende Kalenderjahr gebunden. Eine Übertragung von am Jahresende nicht genommenen Urlaubstagen in das Folgejahr kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers dies rechtfertigen oder dies tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbart ist. Ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch. Er geht dann endgültig unter und wandelt sich auch nicht in einen Abgeltungsanspruch um.
Im Fall einer Übertragung muss der Urlaub in der Regel bis zum 31.03. (im öffentlichen Dienst oftmals später) des Folgejahres angetreten werden. Ansonsten verfallen sie.
Ist der Arbeitnehmer jedoch über das Ende des Übertragungszeitraum krankgeschrieben, verliert er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht. Die gesammelten Urlaubstage kann der Arbeitnehmer dann nehmen, nachdem er wieder arbeitsfähig ist. Unbegrenzt gilt dies jedoch nicht. Zu beachten ist insbesondere, dass sogenannte Verfall- oder Ausschlussklausel greifen können. Jedoch spätestens 15 Monate nach Ablauf des Arbeitsjahres, in dem der Beschäftigte die Urlaubsansprüche erworben hat, verfällt der Anspruch auf Urlaubsgewährung.
Das Gleiche gilt für Schwangere, die während des Jahres ihren Urlaub nicht mehr nehmen kann, weil sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz nicht mehr arbeiten dürfen. Sie können dann den Resturlaub vielmehr nach Ablauf der Mutterschutzfristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr ohne Kürzungen beanspruchen (§ 24 Satz 2 MuSchG).
Wann verfallen Urlaubstage?
Urlaubstage können mit Ende des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums verfallen. Dies geschieht jedoch nicht ohne Weiteres automatisch. Denn Arbeitgeber haben eine Fürsorge- bzw. Hinweispflicht. Er muss alle Beschäftigten auffordern, die Urlaubstage zu nehmen und darauf hinweisen, dass nicht genommene Tage verfallen. Der Hinweis kann per Mail oder auch schriftlich erfolgen und muss konkret und individuell sein. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, bleibt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bestehen. Dies gilt jedenfalls so lange, bis der Anspruch – nach wohl zumindest 3 Jahren - verjährt. Die Modalitäten der Verjährung sind höchstrichterlich noch nicht entschieden und einzelfallabhängig.