Geschäftsführer einer GmbH oder UG

Als Geschäftsführer einer GmbH oder UG sollten Sie sich einer Vielzahl von Pflichten bewusst sein, deren Missachtung zu einer persönlichen Haftung führen kann. Erfahren Sie von unseren Anwälten das Wichtigste zum Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG:

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Rechtsgebiete ⋙ Gesellschaftsrecht ⋙ Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG

Anwalt für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH und UG

1. Was ist der Unterschied zwischen der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführung?

Jede GmbH bzw. UG verfügt über mindestens zwei Organe: die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung.

Gesellschafterversammlung Geschäftsführung
bestimmt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Gesellschaft nimmt die Vertretung der Gesellschaft im Rechtsverkehr nach außen wahr
entscheidet bspw. über Kapitalerhöhungen, sonstige Satzungsänderungen und über die Feststellung des Jahresabschlusses bzw. die Verwendung des Ergebnisses führt die Geschäfte der Gesellschaft - entscheiden also über die Art und Weise der Verfolgung des Zwecks der Gesellschaft und ergreifen alle Maßnahmen, die hierfür erforderlich sind

2. Wer kann Geschäftsführer einer GmbH bzw. einer UG werden?

Grundsätzlich kann Geschäftsführer jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Außerdem darf diese Person aber

  • nicht als Betreuter bei der Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt unterliegen;
  • keinem Berufs-, Berufszweig-, Gewerbe- oder Gewerbezweigverbot aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde unterliegen, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt;
  • nicht wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten verurteilt worden sein, die im Gesetz im Einzelnen aufgeführt sind; dieser Ausschluss gilt allerdings nur für eine bestimmte Zeit nach Rechtskraft des entsprechenden Urteils.

Die Satzung kann zusätzliche Anforderungen aufstellen, die dann ebenfalls zu beachten sind.

3. Wie wird man Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG?

Geschäftsführer werden bestellt. Nach den gesetzlichen Regelungen erfolgt dies durch die Gesellschafterversammlung. Der Gesellschaftsvertrag (sog. Satzung) kann aber auch vorsehen, dass die Geschäftsführer auf andere Weise bestellt werden. Bspw. kann diese Befugnis bestimmten Gesellschaftern oder einem Beirat übertragen werden.

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4. Welche Aufgaben hat ein Geschäftsführer?

Die Aufgaben des Geschäftsführers liegen insbesondere darin,

  • die Gesellschaft im Rahmen seiner Vertretungsmacht nach außen zu vertreten,
  • im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis die Geschäfte der Gesellschaft zu führen (soweit das nicht anderen vorbehalten ist),
  • für eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu sorgen,
  • diverse Berichtspflichten zu erfüllen,
  • Zielgrößen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer festzulegen (soweit die Gesellschaft der Mitbestimmung unterliegt),
  • Anzeigepflichten im Falle des Verlusts der Hälfte des Stammkapitals, der Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit zu erfüllen und ggf.  Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen,
  • die Gesellschafterbeschlüsse vorzubereiten und auszuführen,
  • darauf zu achten, dass er und die Gesellschaft nicht rechtswidrig handeln (sog. Legalitätspflicht),
  • unternehmerische Entscheidungen zu treffen (im Rahmen der sog. Business Judgement Rule),
  • seine Treuepflicht zu wahren sowie
  • für die Einhaltung sämtlicher Compliance-Regeln zu sorgen.

Daneben können weitere Pflichten – insbesondere auch aufgrund seines Anstellungsverhältnisses – bestehen.

5. Wann haftet ein Geschäftsführer mit seinem persönlichen Vermögen und muss u. U. Schadenersatz leisten?

Zunächst ist zu unterscheiden, wem gegenüber der Geschäftsführer haftet. Denkbar ist eine Haftung gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern sowie Dritten. Dritte in diesem Sinne können nicht nur privatrechtliche Gesellschaftsgläubiger, sondern bspw. auch Steuergläubiger oder Sozialversicherungsträger sein.

Das Gesetz sieht diverse Haftungstatbestände vor. Die Wichtigsten werden nachfolgend dargestellt. Aufgrund der Komplexität dieser Rechtsmaterie kann hier aber nur ein allgemeiner Überblick gegeben werden, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat. 

5.1 Haftung gegenüber der Gesellschaft

Nach der gesetzlichen Grundregel hat der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Tut er das nicht und verletzt er dadurch seine Obliegenheiten, haftet er der Gesellschaft für den entstandenen Schaden.

Die Haftung greift insbesondere dann, wenn unzulässige Zahlungen aus dem Stammkapital geleistet werden oder die Gesellschaft in unzulässiger Weise eigene Geschäftsanteile erwirbt.

Mehrere Geschäftsführer haften grundsätzlich gesamtschuldnerisch also gemeinsam; ein unzuständiger Geschäftsführer allerdings nur dann, wenn er seine Überwachungspflichten gegenüber anderen Geschäftsführern verletzt. Ob das der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Weiter kann ein Geschäftsführer haften, wenn nach dem Eintritt einer insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft Zahlungen geleistet werden.

Daneben kann eine deliktsrechtliche und/oder eine Haftung aus dem Anstellungsverhältnis in Betracht kommen.

5.2 Haftung gegenüber Gesellschaftern

Eine Haftung gegenüber den Gesellschaftern kann sich ergeben, wenn unzulässige Zahlungen aus dem Stammkapital geleistet wurden und diese von dem jeweiligen Empfänger nicht mehr zurückerlangt werden können. In diesem Fall trifft die Gesellschafter eine sog. Ausfallhaftung, sie können sich aber ihrerseits an die Geschäftsführer wenden.

Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Haftung vor, wenn Geschäftsführer ihrer Pflicht nicht nachkommen, im Falle einer anmeldepflichtigen Veränderung eine von ihnen unterschriebene Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen.

Eine darüberhinausgehende Haftung kann sich aus allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen ergeben.

5.3 Haftung gegenüber Dritten

Dritte können nicht nur privatrechtliche Gesellschaftsgläubiger, sondern bspw. auch Steuergläubiger oder Sozialversicherungsträger sein. Schließlich kann sich auch eine Haftung aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. In Betracht kommen bspw. wettbewerbs- und markenrechtliche Regelungen sowie Haftungstatbestände aus dem Umwelt-, dem Lebensmittel- und/oder dem Arzneimittelrecht.


6. Häufige Fragen zum Thema Geschäftsführer

Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen der Organstellung und dem Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers?
Geschäftsführer haben eine Doppelstellung: Sie sind Organ der Gesellschaft, stehen aber auch in einem Anstellungsverhältnis zu dieser. Zwischen diesen beiden Ebenen ist strikt zu trennen. Insbesondere besteht der Anstellungsvertrag unabhängig von der Organstellung eines Geschäftsführers. Er endet daher nicht automatisch, wenn der Geschäftsführer als solcher abberufen wird. Häufig enthalten Anstellungsverträge allerdings Klauseln, wonach die Abberufung gleichzeitig auch als Kündigung des Anstellungsvertrags zu werten ist.
Wann ist ein Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig?
Unseren Beitrag zum Thema "Sozialversicherung bei Geschäftsführern" finden Sie hier.
Woraus können sich Pflichten für Geschäftsführer ergeben?
Pflichten für Geschäftsführer können sich einerseits aus ihrem Anstellungsverhältnis und andererseits aus ihrer Organstellung ergeben. Die Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis folgen zumeist aus dem mit dem Geschäftsführer geschlossenen Anstellungsvertrag. Die Organpflichten können sich insbesondere aus dem Gesetz, der Satzung der Gesellschaft, einer etwaigen Geschäftsordnung oder aus Gesellschafterbeschlüssen ergeben.
Was ist der Unterschied zwischen Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis?
Die Vertretungsmacht betrifft das sog. Außenverhältnis und damit die Frage, inwieweit ein Geschäftsführer die GmbH gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich berechtigten und verpflichten kann. Die Geschäftsführungsbefugnis betrifft demgegenüber das Innenverhältnis. Sie gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen ein Geschäftsführer – im Innenverhältnis, also gegenüber den Gesellschaftern – zu Geschäften und Maßnahmen berechtigt ist.
Wann endet die Stellung als Geschäftsführer?
Häufigster Fall ist die Abberufung des Geschäftsführers. Sie ist jederzeit und ohne Grund möglich. Der Geschäftsführer muss vorher nicht angehört werden. Die Satzung kann allerdings abweichende Regelungen vorsehen. Bspw. kann sie die Abberufung auf einen wichtigen Grund beschränken. Die Abberufung erfolgt grundsätzlich durch die Gesellschafterversammlung. Auch das kann in der Satzung aber anderweitig geregelt sein. Weitere Beendigungsgründe sind der Ablauf einer vorher festgelegten Amtszeit, der Tod des Geschäftsführers, der Verlust unbeschränkter Geschäftsfähigkeit, der Eintritt einer vorher festgelegten Bedingung oder die Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer selbst.

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