Was ist der Unterschied zwischen der Organstellung und dem Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers?
Geschäftsführer haben eine Doppelstellung: Sie sind Organ der Gesellschaft, stehen aber auch in einem Anstellungsverhältnis zu dieser. Zwischen diesen beiden Ebenen ist strikt zu trennen. Insbesondere besteht der Anstellungsvertrag unabhängig von der Organstellung eines Geschäftsführers. Er endet daher nicht automatisch, wenn der Geschäftsführer als solcher abberufen wird. Häufig enthalten Anstellungsverträge allerdings Klauseln, wonach die Abberufung gleichzeitig auch als Kündigung des Anstellungsvertrags zu werten ist.
Wann ist ein Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig?
Unseren Beitrag zum Thema "Sozialversicherung bei Geschäftsführern" finden Sie hier.
Woraus können sich Pflichten für Geschäftsführer ergeben?
Pflichten für Geschäftsführer können sich einerseits aus ihrem Anstellungsverhältnis und andererseits aus ihrer Organstellung ergeben. Die Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis folgen zumeist aus dem mit dem Geschäftsführer geschlossenen Anstellungsvertrag. Die Organpflichten können sich insbesondere aus dem Gesetz, der Satzung der Gesellschaft, einer etwaigen Geschäftsordnung oder aus Gesellschafterbeschlüssen ergeben.
Was ist der Unterschied zwischen Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis?
Die Vertretungsmacht betrifft das sog. Außenverhältnis und damit die Frage, inwieweit ein Geschäftsführer die GmbH gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich berechtigten und verpflichten kann. Die Geschäftsführungsbefugnis betrifft demgegenüber das Innenverhältnis. Sie gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen ein Geschäftsführer – im Innenverhältnis, also gegenüber den Gesellschaftern – zu Geschäften und Maßnahmen berechtigt ist.
Wann endet die Stellung als Geschäftsführer?
Häufigster Fall ist die Abberufung des Geschäftsführers. Sie ist jederzeit und ohne Grund möglich. Der Geschäftsführer muss vorher nicht angehört werden. Die Satzung kann allerdings abweichende Regelungen vorsehen. Bspw. kann sie die Abberufung auf einen wichtigen Grund beschränken.
Die Abberufung erfolgt grundsätzlich durch die Gesellschafterversammlung. Auch das kann in der Satzung aber anderweitig geregelt sein.
Weitere Beendigungsgründe sind der Ablauf einer vorher festgelegten Amtszeit, der Tod des Geschäftsführers, der Verlust unbeschränkter Geschäftsfähigkeit, der Eintritt einer vorher festgelegten Bedingung oder die Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer selbst.