Welche Folgen hat eine fehlerhafte Ladung?
Ladungsmängel können schwerwiegende Folgen haben. Sind sie besonders gravierend, hat dies die Nichtigkeit der in der betreffenden Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse zur Folge. Sie entfalten dann von Anfang an keine Rechtswirkung. Weniger schwerwiegende Verstöße können zumindest zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse führen. D.h., dass die Beschlüsse mittels Klage angefochten werden können. Ist diese erfolgreich, sind auch diese Beschlüsse nichtig.
Daher sollte bei der Ladung zu einer GmbH-Gesellschafterversammlung penibel auf die Vorgaben geachtet werden, die sich aus dem Gesetz und/oder der Satzung ergeben.
Können Gesellschafterversammlung auch per Video-Call abgehalten werden?
Das Gesetz sieht diese Möglichkeit inzwischen vor. Voraussetzung ist allerdings, dass sich sämtliche Gesellschafter mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklären. Das Einverständnis muss mindestens in Textform, also bspw. per E-Mail, erklärt werden. Ggf. finden sich aber auch hier Regelungen in der Satzung der GmbH.
Was ist der Unterschied zwischen Beschlussfähigkeit und Beschlussmehrheit?
Beschlussfähigkeit bedeutet, dass – in einer ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung – eine bestimmte Anzahl an Stimmen anwesend oder zumindest wirksam vertreten sein muss, damit überhaupt Beschlüsse gefasst werden können. Zwar schreibt das Gesetz diesbzgl. nichts vor, allerdings finden sich hierzu oft Bestimmungen in GmbH-Satzungen. Bspw. wird häufig geregelt. dass mindestens 50 % des Stammkapitals anwesend oder vertreten sein müssen.
Die Beschlussmehrheit besagt demgegenüber, welches Quorum bei einer Abstimmung erreicht werden muss, damit der Beschluss als angenommen gilt. Das Gesetz sieht grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor. Es existiert aber auch eine Reihe von gesetzlichen Regelungen, die für bestimmte Beschlüsse eine höhere Mehrheit vorschreiben. Im Übrigen sind auch hier wieder etwaige Satzungsbestimmungen zu beachten.