Negative Bewertungen löschen | Tipps vom Anwalt
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Negative
Bewertungen löschen

Sie haben zu Unrecht eine negative Bewertung erhalten und wollen diese löschen lassen? Die Entfernung falscher bzw. negativer und rechtsverletzender Bewertungen bei Portalen wie Google, Facebook, Jameda, Kununu oder Yelp gehört zu unseren Tätigkeitschwerpunkten - von der Prüfung der Erfolgsaussichten bis zur erfolgreichen Löschung bzw. Entfernung sowie zur Geltendmachung und Durchsetzung möglicher Folgeansprüche wie Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche.

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Matthias - Rechtsanwalt moonlaw
Reputationsschutz

Tätigkeitsschwerpunkte

Die Entfernung falscher, rechtsverletzender oder beleidigender Bewertungen gehört zu unseren Tätigkeitschwerpunkten. Wir beraten, unterstützen und vertreten Sie gern in folgenden Fällen:

  • Gezieltes Vorgehen gegen unzulässige negative Bewertungen bzw. Geltendmachung und Durchsetzung entsprechender Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche
  • Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen,
  • Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des guten Rufes (Reputationsmanagement)
  • Bundesweite außergerichtliche sowie gerichtliche Vertretung, auch im einstweiligen Verfügungsverfahren bei besonderer Dringlichkeit
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In 3 Schritten

So wird Ihre negative Bewertung entfernt

1

Bewertung online einreichen oder Anfrage senden

Nachdem Sie uns die negative Bewertung übermittelt haben, prüfen unsere Anwälte im ersten Schritt die Erfolgsaussichten einer Löschung. Die Prüfung findet unverbindlich und kostenlos statt.

Jetzt online einreichen

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Klärung Vorgehensweise

Unsere Anwälte nehmen Kontakt mit Ihnen auf und übermitteln Ihnen die prognostizierten Erfolgsaussichten einer Löschung. Wir zeigen Ihnen vorab und transparent die anfallende Kosten auf und erläutern unsere Vorgehensweise. Falls gewünscht können Sie uns jetzt auch direkt mit der Löschung beauftragen.

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Löschung der Bewertung

Wir starten mit der Bearbeitung und kümmern uns um die Löschung der negativen Bewertung. Sämtliche Korrespondenz wird durch uns erledigt. Von der ersten Kontaktaufnahme mit dem Portalbetreiber bis hin zur Löschung. Wenn nötig und in Absprache mit Ihnen leiten wir weitere Schritte ein.

Wann sind negative Bewertungen unzulässig?

Negative Bewertungen sind oftmals nicht zulässig. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit negativer Bewertungen differenziert man zwischen (grundgesetzlich geschützten) Meinungsäußerungen einerseits und Tatsachenbehauptungen andererseits. Meinungsäußerungen sind durch ein subjektives Dafürhalten bzw. Werturteile geprägt. Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich und können auf Wahrheit oder Unwahrheit überprüft werden.

Einige Fälle der nicht von der Meinungsfreiheit geschützten Rechtsverletzung durch negative und falsche Bewertungen treten besonders häufig und immer wieder auf:

  • Unwahre Tatsachenbehauptungen / Lügen
    Behauptungen, die unwahr sind, müssen gelöscht werden. Der Verfasser erhält zunächst Gelegenheit, sich zu äußern, was aber häufig unterbleibt, wenn die Unwahrheit objektiv feststellbar vorliegt oder der Verfasser vor einer Auseinandersetzung mit einem Anwalt zurückweicht.
  • Fake-Bewertungen / Spam
    Fake-Google-Bewertungen werden oftmals von Konkurrenten oder aufgrund rein persönlicher / emotionaler Verwerfungen abgegeben. Sie sind inhaltlich unrichtig und damit zu löschen. Dasselbe gilt für Bewertungen, die ohne Text oder mit Phantasienamen abgegeben werden oder keinem Kunden zuzuordnen sind.
  • Beleidigungen / Schmähungen
    Meinungen sind nur im Ausnahmefall verboten. Sie werden aber gelöscht, wenn sie die Grenze zur sog. Schmähkritik überschreiten oder beleidigend sind.
  • Werturteil ohne Tatsachenbezug / -grundlage
    Eine Meinung ohne feststellbare Tatsachenbasis wird in der Regel gelöscht. Eine Meinung muss ihre Grundlage in einem tatsächlichen und wahren Sachverhalt bzw. Vorkommnis haben.
  • Indirekte Tatsachenbehauptungen durch ein Werturteil / Meinung
    Eine indirekte unwahre Tatsachenbehauptung durch Meinungsäußerung ist verboten. Meinungen und Tatsachen können auch vermischt sein. Beinhaltet eine Meinungsäußerung eine Behauptung, die eine innere unwahre Tatsache voraussetzt, kann sie unzulässig sein.

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Exkurs

Wann müssen Bewertungen gelöscht werden?

Von Gesetzes wegen sind Bewertungen immer dann zu löschen, wenn sie

  • das sog. allgemeine Persönlichkeitsrechts des Bewerteten (Privatpersonen, aber auch Firmen bzw. Unternehmen) verletzt (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG)
  • sie nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sind (Art. 5 Abs.1 GG).

Wir prüfen für Sie nicht nur, ob die Bewertung gegen geltende Gesetze verstößt, sondern auch, ob die Bewertung auch gegen die firmeneigenen Richtlinien des jeweiligen Portals verstößt und maximieren so die Erfolgsaussichten Ihres Anliegens.

Denn es ist ein großer Irrtum, dass nur dann ein Anspruch auf Löschung besteht, wenn die Bewertung gesetzeswidrig ist. Fälschlicherweise wird auch häufig angenommen, dass zu entfernende Bewertungen strafrechtlich relevant (z.B. Beleidigungen und Verleumdungen) sein müssen.

Auch wenn die Bewertungsportale ohne anwaltlichen Druck oft nicht oder nur sehr zögerlich auf die Anfragen und Hinweise von Betroffenen reagieren, so verpflichten sie sich selbst aufgrund firmeneigener Richtlinien und Qualitätsstandards zur Löschung bestimmter Bewertungen. Diese Richtlinien stimmen oftmals nicht mit dem Gesetz überein, sondern gehen darüber hinaus.

So verbieten und löschen einige Portale etwaige Bewertungen, wenn ein Interessenskonflikt beim Verfasser (z.B.  Bewertungen von Mitbewerbern, Konkurrenzunternehmen usw.)  oder kein thematischer Zusammenhang zwischen Bewertung und erbrachter Leistung vorliegt.

Ferner werden oft Bewertungen gelöscht, bei denen die Rechtslage gar nicht eindeutig ist, aber der Verfasser es unterlässt, weiter an seiner Bewertung festzuhalten. Dann wird die Bewertung schon deshalb gelöscht, weil die Sach- und Rechtslage unklar bleibt und der Verfasser sich mit einem Rechtsanwalt konfrontiert sieht und/oder die weitere Aufklärung in einem Rechtsstreit scheut.

Vorgehen im Einzelfall

Hat man eine negative Bewertung erhalten, stellt sich die Frage, wie man am besten gegen die Bewertung vorgeht:

1. Grundsatz: Nicht kommentieren!

Leider reagieren viele Unternehmen voreilig auf negative Bewertungen, da sie eine mögliche Rufschädigung durch eigene Schilderungen eindämmen wollen. Hierbei besteht jedoch die Gefahr, dass z.B. durch missverständliche Formulierungen unnötig Zugeständnisse gemacht werden, die möglicherweise in einem späteren Prozess schädlich sein können. Es gilt daher, unmittelbar einen Rechtsanwalt für negative Bewertungen zu konsultieren, der die Bewertung prüft.

Die Prüfung erfordert stets eine Abwägung der jeweiligen Interessen des Verfassers und des Bewerteten im konkreten Einzelfall. Hierbei werden verschiedene Umstände und Kriterien berücksichtigt und umfassend gegeneinander abgewogen. Maßgebend ist dabei oft folgendes:

  • Genauer Wortlaut
  • Kontext im Einzelfall
  • Wie würde ein objektiver Dritter die Bewertung verstehen?
  • In welche sog. Schutzsphäre erfolgte der Eingriff?
  • Handelt es sich um eine (grundgesetzlich besonders geschützte) Meinungsäußerung oder um eine unwahre Tatsachenbehauptungen?
2. Direktes Vorgehen gegen den Verursacher der negativen Bewertung

Sofern der Verfasser zweifelsfrei identifizierbar und erreichbar ist, ist es möglich, ihn aufzufordern, binnen einer Frist (in der Regel maximal eine Woche) eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und die unzulässige Bewertung oder Teile davon zu löschen. In geeigneten Fällen kann auch Schadensersatz geltend gemacht werden.

Sollte die gesetzte Frist erfolglos ablaufen, ist die weitere Vorgehensweise vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Bewertung durch den Mandanten abhängig.

Sofern der Mandant die Bewertung nicht länger als einen Monat kennt oder kennen musste, kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und so die Löschung erreicht werden.

Danach ist mangels besonderer Dringlichkeit nur noch die Möglichkeit des Klageverfahrens gegeben. Daher ist es besonders wichtig, möglichst schnell einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um etwaige Ansprüche im Eilverfahren durchzusetzen.

Übrigens: Eine Abmahnung ist grundsätzlich dann entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in der Zukunft nicht zu erwarten ist oder bei schweren Vertragsverletzungen, bei denen dem Arbeitnehmer bewusst sein musste, dass sie zur Kündigung führen werden, oder wenn durch das Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien so erschüttert worden ist, dass es auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann. Dies kann zum Beispiel bei Straftaten durch den Arbeitnehmer der Fall sein.

3. Vorgehen gegen das Bewertungsportal

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, gegen das Bewertungsportal vorzugehen, indem man diese auf die Bewertung aufmerksam macht und die Löschung der Bewertung fordert. Meist empfehlen wir zunächst einen sog. Notice-and-take-down-letter an das Portal. Ohne anwaltliche Unterstützung finden leider viele Betroffene kein Gehör, das erleben wir in der Praxis immer wieder. Oft reagieren die Portale nicht oder nur mit starker Verzögerung und lehnen die Löschung ab. Dann hilft in der Regel nur ein anwaltliches Abmahnschreiben weiter.

4. Haftung der Bewertungsportale

Die Portale sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verpflichtet, Inhalte proaktiv zu prüfen, wenn sie veröffentlicht werden.

Die Portale haften aber Ihrerseits unter Umständen, wenn sie Hinweisen auf falsche bzw. negative und rechtsverletzende Bewertungen nicht ausreichend nachgehen. Sie können dann auf Unterlassung und Beseitigung und ggf. auch Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Etwaige Prüfpflichten der Portale werden grundsätzlich nur dann ausgelöst, wenn der Betroffene oder dessen Anwalt die Rechtsverletzung so konkret schildern und ggf. nachweisen kann, dass die Rechtsverletzung erkennbar bzw. wahrscheinlich ist. Weiter muss das Portal entsprechend der vom BGH aufgestellten Prüfungskriterien (die sog. „Blogspot“-Kriterien) die beanstandete Bewertung an den Verfasser weiterleiten. Dieser muss dann binnen einer bestimmten Frist (7 bis 14 Tage) Stellung nehmen und ggf. Belegtatsachen übermitteln, damit das Portal beurteilen kann, ob die Bewertung gegen die eigenen Richtlinien und/oder das Gesetz verstößt und zu löschen ist. Unter Umständen kann es dann erforderlich werden, dass das bewertete Unternehmen nochmals Stellung nehmen muss. Nimmt der Bewertende keine Stellung, ist die Beanstandung als rechtmäßig zu unterstellen und die Bewertung ist zu löschen.

Pragmatisch, empathisch, digital.

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