Wann sind negative Bewertungen unzulässig?
Negative Bewertungen sind oftmals nicht zulässig. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit negativer Bewertungen differenziert man zwischen (grundgesetzlich geschützten) Meinungsäußerungen einerseits und Tatsachenbehauptungen andererseits. Meinungsäußerungen sind durch ein subjektives Dafürhalten bzw. Werturteile geprägt. Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich und können auf Wahrheit oder Unwahrheit überprüft werden.
Einige Fälle der nicht von der Meinungsfreiheit geschützten Rechtsverletzung durch negative und falsche Bewertungen treten besonders häufig und immer wieder auf:
- Unwahre Tatsachenbehauptungen / Lügen
Behauptungen, die unwahr sind, müssen gelöscht werden. Der Verfasser erhält zunächst Gelegenheit, sich zu äußern, was aber häufig unterbleibt, wenn die Unwahrheit objektiv feststellbar vorliegt oder der Verfasser vor einer Auseinandersetzung mit einem Anwalt zurückweicht.
- Fake-Bewertungen / Spam
Fake-Google-Bewertungen werden oftmals von Konkurrenten oder aufgrund rein persönlicher / emotionaler Verwerfungen abgegeben. Sie sind inhaltlich unrichtig und damit zu löschen. Dasselbe gilt für Bewertungen, die ohne Text oder mit Phantasienamen abgegeben werden oder keinem Kunden zuzuordnen sind.
- Beleidigungen / Schmähungen
Meinungen sind nur im Ausnahmefall verboten. Sie werden aber gelöscht, wenn sie die Grenze zur sog. Schmähkritik überschreiten oder beleidigend sind.
- Werturteil ohne Tatsachenbezug / -grundlage
Eine Meinung ohne feststellbare Tatsachenbasis wird in der Regel gelöscht. Eine Meinung muss ihre Grundlage in einem tatsächlichen und wahren Sachverhalt bzw. Vorkommnis haben.
- Indirekte Tatsachenbehauptungen durch ein Werturteil / Meinung
Eine indirekte unwahre Tatsachenbehauptung durch Meinungsäußerung ist verboten. Meinungen und Tatsachen können auch vermischt sein. Beinhaltet eine Meinungsäußerung eine Behauptung, die eine innere unwahre Tatsache voraussetzt, kann sie unzulässig sein.
Exkurs
Wann müssen Bewertungen gelöscht werden?
Von Gesetzes wegen sind Bewertungen immer dann zu löschen, wenn sie
- das sog. allgemeine Persönlichkeitsrechts des Bewerteten (Privatpersonen, aber auch Firmen bzw. Unternehmen) verletzt (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG)
- sie nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sind (Art. 5 Abs.1 GG).
Wir prüfen für Sie nicht nur, ob die Bewertung gegen geltende Gesetze verstößt, sondern auch, ob die Bewertung auch gegen die firmeneigenen Richtlinien des jeweiligen Portals verstößt und maximieren so die Erfolgsaussichten Ihres Anliegens.
Denn es ist ein großer Irrtum, dass nur dann ein Anspruch auf Löschung besteht, wenn die Bewertung gesetzeswidrig ist. Fälschlicherweise wird auch häufig angenommen, dass zu entfernende Bewertungen strafrechtlich relevant (z.B. Beleidigungen und Verleumdungen) sein müssen.
Auch wenn die Bewertungsportale ohne anwaltlichen Druck oft nicht oder nur sehr zögerlich auf die Anfragen und Hinweise von Betroffenen reagieren, so verpflichten sie sich selbst aufgrund firmeneigener Richtlinien und Qualitätsstandards zur Löschung bestimmter Bewertungen. Diese Richtlinien stimmen oftmals nicht mit dem Gesetz überein, sondern gehen darüber hinaus.
So verbieten und löschen einige Portale etwaige Bewertungen, wenn ein Interessenskonflikt beim Verfasser (z.B. Bewertungen von Mitbewerbern, Konkurrenzunternehmen usw.) oder kein thematischer Zusammenhang zwischen Bewertung und erbrachter Leistung vorliegt.
Ferner werden oft Bewertungen gelöscht, bei denen die Rechtslage gar nicht eindeutig ist, aber der Verfasser es unterlässt, weiter an seiner Bewertung festzuhalten. Dann wird die Bewertung schon deshalb gelöscht, weil die Sach- und Rechtslage unklar bleibt und der Verfasser sich mit einem Rechtsanwalt konfrontiert sieht und/oder die weitere Aufklärung in einem Rechtsstreit scheut.