Was gilt für Kündigung und Fristablauf?
Befristeter Arbeitsvertrag bei Schwangerschaft
Veröffentlicht am: 06.11.2026 - Lesezeit: 4 Minuten
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag in der Schwangerschaft gilt: Gekündigt werden darf grundsätzlich nicht (§ 17 MuSchG), die Befristungsabrede gilt aber trotzdem.
Entscheidend ist daher die Frage, ob die Befristung wirksam vereinbart wurde.
Befristung zur Vertretung im Mutterschutz und in der Elternzeit
1. Sachgrundbefristung nach § 21 BEEG
§ 21 BEEG sieht besondere Befristungsmöglichkeiten zur Vertretung für Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz, für Elternzeit, Pflegezeit, Familienpflegezeit und vergleichbare Ausfallzeiten vor. Dies kann auch notwendige Zeiten einer Einarbeitung umfassen.
2. Zweckbefristung
Die Befristung kann als Zweckbefristung ausgestaltet werden, etwa für die Dauer der Vertretung während Mutterschutz, Elternzeit oder anderer gesetzlich geregelter Ausfallzeiten. Die Dauer der Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein oder sich hinreichend klar aus dem Zweck ergeben.
3. Einarbeitungszeit
Über die eigentliche Dauer der Vertretung hinaus ist eine Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
4. Kündigungsmöglichkeit bei vorzeitiger Beendigung
Nach § 21 Abs. 4 BEEG kann der Arbeitgeber den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet. Die Einzelheiten richten sich nach § 21 BEEG.
Kündigungsschutz bei Schwangerschaft
1. Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG
Die Kündigung gegenüber einer Frau ist während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, grundsätzlich unzulässig.
Voraussetzung ist insbesondere, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft, Fehlgeburt oder Entbindung bekannt ist oder innerhalb der gesetzlichen Frist mitgeteilt wird. Die maßgebliche Norm ist § 17 MuSchG, nicht § 9 MuSchG.
2. Keine Kleinbetriebs- oder Wartezeitausnahme
Das Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG gilt unabhängig von der Betriebsgröße und unabhängig davon, ob die sechsmonatige Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt ist. Kleinbetrieb und Wartezeit betreffen den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG, nicht den besonderen Mutterschutz.
3. Mitteilungspflicht
Der besondere Kündigungsschutz setzt grundsätzlich voraus, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Entbindung bei Ausspruch der Kündigung bekannt ist oder ihm innerhalb der gesetzlichen Frist nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Eine verspätete Mitteilung kann unschädlich sein, wenn die Fristversäumnis nicht von der Frau zu vertreten ist und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
Besonderheiten bei befristeten Arbeitsverträgen
1. Grundsatz
Ist ein befristeter Arbeitsvertrag wirksam vereinbart, endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit Ablauf der Befristung. Eine während der Vertragslaufzeit eintretende Schwangerschaft hindert den Fristablauf nicht. Der Mutterschutz schützt vor Kündigung, verlängert aber einen wirksam befristeten Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht automatisch.
2. Umgehungsschutz
Eine Befristung kann unwirksam sein, wenn sie zwingende Schutzvorschriften unzulässig umgeht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Eine Befristung allein deshalb, weil eine Arbeitnehmerin schwanger ist oder schwanger werden könnte, kann zudem gleichbehandlungsrechtlich problematisch sein.
3. Probezeit und Schwangerschaft
Auch während einer Probezeit gilt der besondere Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG. Eine Kündigung wegen oder während der Schwangerschaft ist daher auch in der Probezeit grundsätzlich unzulässig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Mutterschutzes erfüllt sind. Davon zu unterscheiden ist der Ablauf einer wirksam vereinbarten Befristung.
Ende des Arbeitsverhältnisses bei Schwangerschaft
1. Beendigung durch Zeitablauf
Endet ein wirksam befristeter Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft durch Zeitablauf, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung über das Befristungsende hinaus.
2. Beendigung durch Kündigung
Eine Kündigung während und wegen der Schwangerschaft ist gemäß § 17 MuSchG grundsätzlich unzulässig und damit unwirksam. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann eine Kündigung in Betracht kommen, sofern zuvor die zuständige Behörde die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt hat.
3. Beendigung durch Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag während der Schwangerschaft ist grundsätzlich möglich, sofern die Arbeitnehmerin freiwillig zustimmt. Unzulässiger Druck, Täuschung oder Drohung können zur Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit führen.
Befristung und Mutterschutz prüfen lassen
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