Formwechsel einer AG in eine GmbH

Stand: Juli 2026 - Lesezeit: 4 Minuten

Ein Formwechsel einer AG in eine GmbH ermöglicht dieser, ihre Rechtsform zu ändern. Die AG behält dabei ihre Identität. Es wird also keine neue (zusätzliche) Gesellschaft gegründet. Folglich wird auch kein Vermögen auf eine andere Gesellschaft übertragen. Die AG ändert lediglich ihr „Rechtskleid". Alle Rechte und Pflichten, insbesondere Verträge, bleiben bestehen.

Gesetzliche Grundlage des Formwechsels sind die §§ 190 ff. UmwG (Umwandlungsgesetz). Diese Regelungen beschäftigen sich zunächst mit den allgemeinen Voraussetzungen und dem Verfahren eines Formwechsels unabhängig von der Rechtsform des formwechselnden Rechtsträgers. Besondere Regelungen für den Formwechsel einer AG (Kapitalgesellschaft) finden sich weiter in den §§ 226 ff. UmwG.

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Matthias Herz
Rechtsanwalt und Geschäftsführer


Wie unterscheidet sich der Formwechsel einer AG von den anderen Umwandlungsarten?

Das UmwG kennt insgesamt vier verschiedene Umwandlungsarten. Neben dem Formwechsel sind das die Verschmelzung, die Spaltung und die Vermögensübertragung. Letztere haben eine Gemeinsamkeit: Es wird jeweils Vermögen auf einen anderen Rechtsträger übertragen.

Im Gegensatz dazu findet beim Formwechsel gerade keine solche Vermögensübertragung statt. Der Rechtsträger bleibt identisch, die AG ändert lediglich ihre Rechtsform. Man spricht davon, dass sie nur ihr „Rechtskleid" wechselt.

Warum entscheiden sich Aktiengesellschaften für den Wechsel in die Rechtsform der GmbH?

Aktiengesellschaften entscheiden sich vor allem aus Flexibilitätsgründen für den Wechsel in die Rechtsform der GmbH. Im Gegensatz zur AG unterliegt die GmbH weniger strengen gesetzlichen Anforderungen, bspw. bei der Ausgestaltung ihrer Satzung oder der Durchführung von Gesellschafterversammlungen. Das ermöglicht regelmäßig eine zügigere und unkompliziertere Entscheidungsfindung sowie Umsetzung. 

Gerade im Fall von Gesellschaften, die nicht (mehr) auf den Kapitalmarkt angewiesen sind, bietet die Rechtsform der GmbH folglich eine einfacher handhabbare und in der Regel auch kostengünstige Alternative.

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Wie läuft ein Formwechsel einer AG in eine GmbH praktisch ab?

Gedanklich lässt sich der Ablauf in drei Phasen unterteilen: 

  1. In der Vorbereitungsphase wird ggf. ein Formwechselbericht erstellt, der die Aktionäre informieren soll. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dieser aber auch verzichtbar. Parallel wird v.a. der Formwechselbeschluss vorbereitet und die erforderliche Hauptversammlung einberufen. Dabei sind verschiedenste Formalia zu beachten.

  2. In der sich anschließenden Beschlussphase fasst die Hauptversammlung den Formwechselbeschluss. Der Beschluss bedarf von Gesetzes wegen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals. Die Satzung kann aber strengere Mehrheitserfordernisse vorsehen.

  3. In der abschließenden Vollzugsphase dreht sich alles rund um die Eintragung in das Handelsregister. Mit dieser Eintragung wird der Formwechsel wirksam und die AG besteht fortan in der Rechtsform einer GmbH. Die Aktionäre sind nunmehr als GmbH-Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt. Zudem sollte noch eine Reihe praktisch notwendiger Änderungen wie bspw. die Anpassung von Verträgen und die Berichtigung von Grundbucheinträgen vorgenommen werden.

Was geschieht mit den bestehenden Verträgen der AG?

Aufgrund des identitätswahrenden Charakters des Formwechsels bleiben alle bestehenden Verträge und Verbindlichkeiten der AG auch weiterhin vollumfänglich bestehen. Die Gesellschaft führt ihre Geschäfte in der Rechtsform einer GmbH weiter, ohne dass eine Vermögensübertragung erfolgt. Vertragspartner können „ihren" jeweiligen Vertrag daher nicht allein aufgrund des Formwechsels kündigen. Verträge gelten unverändert fort, sofern sie keine Sonderregelungen für den Fall eines Formwechsels enthalten.

In der Praxis kann es aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit dennoch zumindest teilweise ratsam sein, Anpassungen vorzunehmen. Das gilt insbesondere für längerfristige Vereinbarungen wie bspw. Rahmenliefer- und/oder Mietverträge. Auch Grundbuchberichtigungen können in Betracht kommen.

Welche steuerlichen Folgen hat ein Formwechsel von AG zu GmbH grundsätzlich?

Der Formwechsel einer AG in eine GmbH ist grundsätzlich steuerneutral. Da es sich um einen identitätswahrenden Vorgang handelt, findet auch steuerlich kein Vermögensübergang statt. Es entstehen damit grundsätzlich keine ertragsteuerlichen Konsequenzen auf Ebene der Gesellschaft.

Aufgrund der Steuerneutralität werden die stillen Reserven zum Zeitpunkt des Formwechsels nicht versteuert. Die handelsrechtliche Bilanz wird unter Fortführung der Buchwerte unverändert weitergeführt.

Auch auf Ebene der Anteilseigner führt der Formwechsel in der Regel zu keinen steuerlichen Rechtsfolgen, da wegen der Kontinuität der Mitgliedschaft keine Gewinnrealisation eintritt.

Gleichwohl können sich durch bzw. infolge eines Formwechsels bspw. gewerbesteuerliche Folgen ergeben. Auch kann es zu ertragsteuerlichen Konsequenzen bei einer späteren Anteilsübertragung kommen, wenn bspw. widersprechende Anteilseigner ihre Anteile gegen eine Barabfindung veräußern.

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