Nach § 17 KSchG

Schwellenwert Massenentlassung

Veröffentlicht am: 28.08.2026 - Lesezeit: 4 Minuten

Der Schwellenwert einer Massenentlassung richtet sich grundsätzlich nach § 17 KSchG. Eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit ist erforderlich, wenn der Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Zahl von Entlassungen beabsichtigt.

Die Schwellenwerte sind gesetzlich gestaffelt.

  • In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern sind mehr als fünf Entlassungen relevant.
  • In Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern gilt der Schwellenwert von 10 Prozent der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mehr als 25 Entlassungen.
  • In Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern sind mindestens 30 Entlassungen anzeigepflichtig. 

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Tabea Senger
Rechtsanwältin

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Wann muss der Betriebsrat bei einer Massenentlassung konsultiert werden?

Vor der Anzeige ist der Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG zu konsultieren. Der Arbeitgeber muss ihn schriftlich insbesondere über die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum der Entlassungen sowie die vorgesehenen Auswahlkriterien unterrichten.

Außerdem ist der Agentur für Arbeit eine Abschrift dieser Mitteilung zuzuleiten. Das Verfahren ist nicht bloße Förmelei. Verfahrensfehler können gravierende Folgen haben.

Warum scheitern Massenentlassungen meist nicht am Schwellenwert?

In der Praxis ist die rechtliche Schwierigkeit oft nicht der nackte Schwellenwert, sondern die richtige Bestimmung des Betriebsbegriffs, die Taktung mehrerer Maßnahmen und die saubere Verzahnung von Konsultationsverfahren, Anzeigeverfahren, Sozialauswahl und Einzelkündigungen. Wer Restrukturierung nur als Serie individueller Kündigungen behandelt, unterschätzt das Verfahrensrecht der Massenentlassung regelmäßig.

Voraussetzungen der Massenentlassungsanzeige im Überblick

Zu prüfen sind:

  • Betriebsbegriff
  • Arbeitnehmerzahl
  • Zeitraum von 30 Kalendertagen
  • Zahl der geplanten Entlassungen
  • Konsultation des Betriebsrats
  • formgerechte Anzeige bei der Agentur für Arbeit
  • die anschließende Umsetzung der Einzelmaßnahmen

Checkliste aus Arbeitgebersicht

Der Arbeitgeber sollte

  • frühzeitig den betroffenen Betrieb definieren,
  • die Schwellenwerte belastbar berechnen,
  • ein Restrukturierungszeitfenster festlegen,
  • den Betriebsrat schriftlich und vollständig informieren,
  • die Anzeige bei der Agentur für Arbeit formal und inhaltlich prüfen
  • und die Einzelkündigungen erst nach rechtssicherer Verfahrensabwicklung ausrollen.

Parallel sind Sonderkündigungsschutz, Sozialauswahl und etwaige Verhandlungen zu Interessenausgleich und Sozialplan mitzudenken.

Typische Fehler beim Schwellenwert und im Anzeigeverfahren

Häufige Fehler sind

  • falsche Bestimmung des Betriebs,
  • fehlerhafte Schwellenwertberechnung,
  • unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats,
  • fehlende oder verspätete Übersendung der Abschrift an die Agentur für Arbeit,
  • falsche zeitliche Bündelung mehrerer Kündigungen
  • und die Annahme, das Anzeigeverfahren könne nachgeholt oder durch gute materielle Kündigungsgründe kompensiert werden.

Beteiligung des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist vor der Massenentlassungsanzeige zu konsultieren. Daneben bleibt bei jeder einzelnen Kündigung zusätzlich die Anhörung nach § 102 BetrVG erforderlich. Arbeitgeber müssen also zwei Ebenen der Beteiligungunterscheiden und jeweils rechtssicher bedienen.

Fristen: 30 Kalendertage und kündigungsrechtliche Taktung

Maßgeblich ist der Zeitraum von 30 Kalendertagen nach § 17 KSchG. Hinzu treten die kündigungsrechtlichen Einzelfristen und die verfahrensrechtliche Taktung der Anzeige. Fehler entstehen häufig dadurch, dass diese Fristen nicht in einem integrierten Projektplan zusammengeführt werden.

Darlegungs- und Beweislast

Im Streitfall muss der Arbeitgeber die ordnungsgemäße Durchführung des Konsultations- und Anzeigeverfahrensbelegen können. Deshalb ist eine vollständige Verfahrensdokumentation zwingend. Wer hier nur mit Entwürfen, E Mail Fragmenten oder uneinheitlichen Zahlen arbeitet, schafft erhebliche Angriffsflächen.

Alternative Gestaltungen zur Massenentlassung

Alternative oder flankierende Gestaltungen können Aufhebungsprogramme, Freiwilligenprogramme, Transferlösungen, Interessenausgleich, Sozialplan und stufenweise Restrukturierung sein. Ob solche Instrumente sinnvoll sind, hängt von Betriebsgröße, Verhandlungslage und Zeitschiene ab, nicht nur von der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer.

Prozessrisiken bei Massenentlassungen

Die größten Risiken liegen in Verfahrensfehlern. Gerade bei Massenentlassungen scheitern Maßnahmen häufig nicht am Wegfall des Beschäftigungsbedarfs, sondern an fehlerhafter Konsultation, Anzeige oder zeitlicher Umsetzung. Dieses Risiko ist hoch, weil ein formeller Fehler eine Vielzahl von Kündigungen gleichzeitig erfassen kann.

Wie Anwälte unterstützen

Ist man sicher im Umgang mit den zu ermittelnden Parameter zur Berechnung des Schwellenwerts, lässt der sich sicher recht einfach berechnen. Schwieriger ist die Verzahnung aller nötigen Schritte. Eine gute anwaltliche Begleitung setzt deshalb vor der ersten Kündigung an, nicht er ist im Prozess.

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Häufige Fragen

Wann muss der Arbeitgeber die Agentur für Arbeit einschalten?


Sobald die in § 17 KSchG genannten Schwellenwerte innerhalb von 30 Kalendertagen erreicht werden und Entlassungen beabsichtigt sind. 

Reicht die Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG aus?


Nein. Zusätzlich zur Anhörung bei jeder Einzelkündigung ist das besondere Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG durchzuführen.

Was ist das größte Risiko in Restrukturierungen?


Das größte Risiko liegt regelmäßig in formellen Verfahrensfehlern bei Konsultation, Anzeige und zeitlicher Umsetzung.