Umwandlung einer GmbH in eine AG
Stand: Juli 2026 - Lesezeit: 6 Minuten
Die Umwandlung einer GmbH in eine AG, im Fachjargon „Formwechsel“ genannt, ermöglicht eine vergleichsweise einfache Änderung der Rechtsform. Die GmbH behält dabei ihre Identität. Es wird also gerade keine neue (zusätzliche) Gesellschaft gegründet. Folglich wird auch kein Vermögen auf eine andere Gesellschaft übertragen. Man spricht lediglich davon, dass die GmbH ihr „Rechtskleid“ ändert. Alle Rechte und Pflichten, insbesondere Vertragsverhältnisse, bleiben unverändert bestehen.
Gesetzliche Grundlage des Formwechsels sind die §§ 190 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG). Sie regeln zunächst die allgemeinen Voraussetzungen und das generelle Verfahren eines Formwechsels. Besondere Vorschriften für den Formwechsel von Kapitalgesellschaften wie der GmbH finden sich in den §§ 214 ff. UmwG.
Das UmwG kennt insgesamt vier verschiedene Umwandlungsarten. Neben dem Formwechsel sind das die Verschmelzung, die Spaltung und die Vermögensübertragung. Diese haben gemeinsam, dass jeweils Vermögen auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird. Das ist beim Formwechsel nicht der Fall. Der Rechtsträger bleibt identisch. Er ändert lediglich seine Rechtsform.

Matthias Herz
Rechtsanwalt und Geschäftsführer
Inhalt:
Warum entscheiden sich Unternehmen für einen Formwechsel von der GmbH in eine AG?
Wie läuft der Formwechsel einer GmbH in eine AG praktisch ab?
Wie hoch sind die Kosten für einen Formwechsel von GmbH in eine AG?
Welche Nachteile und Risiken sind mit einem Formwechsel der GmbH in eine AG verbunden?
Welche steuerlichen Folgen hat ein Formwechsel von GmbH in eine AG?
Warum entscheiden sich Unternehmen für einen Formwechsel von der GmbH in eine AG?
Die häufigsten Gründe für die Umwandlung einer GmbH in eine AG sind folgende:
Vorbereitung eines Börsengangs („Going Public“): Für die Aufnahme des Handels an einer Börse kommen nur wenige Rechtsformen in Betracht. Die Rechtsform der Aktiengesellschaft ist davon die gängigste.
Erleichterte Kapitalbeschaffung: Die AG bietet die Möglichkeit, Aktien und Anleihen zu emittieren. Das erleichtert insbesondere die Aufnahme von Eigenkapital und eröffnet den Zugang zu einem breiteren Kreis von Investoren.
Image- und PR-Aspekte: Die Rechtsform der AG wird vom Markt oft als größere und „seriösere“ Unternehmensform wahrgenommen. Das kann je nach Branche und Betätigungsfeld des Unternehmens von Vorteil sein.
Möglichkeit eines Squeeze-out: Unter bestimmten Voraussetzungen können Minderheitsaktionäre einer AG gegen eine Barabfindung dazu gezwungen werden, ihre Aktien auf einen Mehrheitsaktionär zu übertragen. Das ermöglicht eine straffere Unternehmenssteuerung und die Bündelung der Anteile in der Hand eines Gesellschafters.
Erweiterung des Gesellschafterkreises: Die Rechtsform der AG eignet sich insbesondere aufgrund der leichteren Übertragbarkeit der Anteile besser für eine größere Anzahl an Gesellschaftern. Das ermöglicht nicht zuletzt auch den leichteren Einstieg von Investoren.
Wie läuft der Formwechsel einer GmbH in eine AG praktisch ab?
Der Formwechselprozess gliedert sich typischerweise in drei aufeinanderfolgende Phasen:
Vorbereitungsphase: Die Geschäftsführung der GmbH erstellt einen schriftlichen Formwechselbericht, der die geplante Umwandlung rechtlich und wirtschaftlich erläutert. Dabei sind einige Formalia zu beachten. Der Bericht kann aber entfallen, wenn die GmbH nur einen Gesellschafter hat oder alle Gesellschafter hierauf verzichten. Parallel dazu wird der Entwurf für den Formwechselbeschluss erstellt, der u.a. auch die künftige Satzung der Aktiengesellschaft enthält. Auch hier sind einige Formalia zu beachten. In diesem Stadium sind ggf. auch weitere Gremien wie bspw. ein Betriebsrat einzubeziehen. Schließlich wird die erforderliche Gesellschafterversammlung – erneut unter Einhaltung der entsprechenden Fristen und Formalia – einberufen.
Beschlussphase: In der Gesellschafterversammlung wird über den Formwechsel Beschluss gefasst. Es bedarf zwingend der notariellen Beurkundung. Außerdem ist grundsätzlich eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig, wobei die Satzung der GmbH eine größere Mehrheit und/oder weitere Erfordernisse vorsehen kann. Gleichzeitig mit dem Formwechselbeschluss wird die Satzung der neuen Aktiengesellschaft festgestellt.
Vollzugsphase: Die Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister wird durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft, hier also von den Geschäftsführern der GmbH angemeldet. Dabei sind u.a. auch die künftigen Vorstandsmitglieder zur Eintragung anzumelden. Der Formwechsel wird erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam, ab diesem Zeitpunkt besteht die GmbH als Aktiengesellschaft fort. Die bisherigen GmbH-Gesellschafter erhalten grundsätzlich entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung Aktien an der AG. Nach erfolgter Eintragung, die den rechtlichen Schlusspunkt markiert, geht die Abwicklung in der Praxis häufig noch weiter. So werden oftmals bspw. Vertragsdokumente aktualisiert, Grundbucheinträge berichtigt und/oder Dokumente der Gesellschaft (z.B. Briefpapier etc.) aktualisiert.
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Wie hoch sind die Kosten für einen Formwechsel von GmbH in eine AG?
Die Kosten für einen Formwechsel setzen sich aus mehreren Positionen zusammen und können je nach Größe des Unternehmens und Komplexität des Vorhabens erheblich variieren:
Wesentliche Kostenfaktoren sind die Notarkosten für die Beurkundung und Handelsregisteranmeldung. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Sie bemessen sich grundsätzlich am Wert des Vermögens des formwechselnden Rechtsträgers.
Hinzu kommen die Handelsregistergebühren für die Eintragung, die in der Regel einen deutlich geringeren Umfang haben.
Darüber hinaus fallen regelmäßig Kosten für externe Berater wie Rechtsanwälte, Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer an. Die Höhe derer richtet sich nach dem vereinbarten Vergütungsmodell. Eine Besonderheit beim Formwechsel in eine AG sind die Kosten für die zwingend erforderliche Gründungsprüfung.
Darüber hinaus können auch, in der Regel geringere, Kosten für Sonderthemen wie bspw. Grundbuchberichtigungskosten anfallen.
Grundsätzlich ist regelmäßig mit Kosten mindestens im fünfstelligen Bereich zu rechnen (abhängig von der Größe des Unternehmens und der Komplexität des Vorhabens).
Welche Nachteile und Risiken sind mit einem Formwechsel der GmbH in eine AG verbunden?
Ein Formwechsel von der GmbH in die AG bringt auch verschiedene Nachteile und Risiken mit sich, die sorgfältig abgewogen werden sollten.
Zu den wesentlichen Nachteilen zählen:
Strengere gesetzliche Anforderungen: Das Aktiengesetz sieht eine höhere Formstrenge als das GmbH-Recht vor. Das schränkt die Gestaltungsfreiheit teilweise ein.
Höherer bürokratischer Aufwand: Die Rechtsform der AG geht mit umfangreicheren Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf Hauptversammlungen, einher. Daneben bestehen deutlich erhöhte Publizitätspflichten.
Verlust an Flexibilität: Die Entscheidungsprozesse in einer AG sind stärker formalisiert. Das kann die Reaktionsfähigkeit des Unternehmens am Markt beeinträchtigen.
Höhere Kosten: Die laufenden Kosten einer AG sind in der Regel höher als die einer GmbH. Das betrifft insbesondere die Kosten für die Organe (Vorstand, ggf. Aufsichtsrat), die Publizität sowie die Pflicht zur Abschlussprüfung.
Daneben bestehen auch gewisse Risiken:
Anfechtungsrisiko: Der Formwechselbeschluss kann von Gesellschaftern angefochten werden, wenn diese Mängel am Beschluss oder am Verfahren geltend machen. Solche Anfechtungsklagen können den Formwechselprozess verzögern oder gefährden.
Zeitaufwand: Die Vorbereitung und Durchführung eines Formwechsels dauert in der Regel mehrere Wochen bis Monate. Das sollte bei der Planung berücksichtigt werden.
Organisatorische Komplexität: Die Implementierung der notwendigen Organisationsstrukturen erfordert sorgfältige Planung und Koordination. Abhängig von Branche und Unternehmensgröße kann die damit einhergehende organisatorische Komplexität auch zum Hemmschuh werden.
Verlust der unternehmerischen Kontrolle: Insbesondere, wenn der Formwechsel im Hinblick auf einen Börsengang erfolgt, besteht im Anschluss die Gefahr, dass externe Aktionäre Einfluss auf die Unternehmensstrategie nehmen. Die ursprünglichen Gesellschafter können dann an Einfluss verlieren.
Welche steuerlichen Folgen hat ein Formwechsel von GmbH in eine AG?
Der Formwechsel einer GmbH in eine AG ist grundsätzlich steuerneutral. Da es sich um einen identitätswahrenden Vorgang handelt, findet steuerlich kein Vermögensübergang statt. Auf Gesellschaftsebene entstehen daher keine ertragsteuerlichen Konsequenzen. Auch auf Ebene der Anteilseigner führt der Formwechsel in der Regel zu keinen steuerlichen Rechtsfolgen, da die Mitgliedschaft fortbesteht und keine Gewinnrealisation eintritt. Die handelsrechtliche Bilanz wird unter Fortführung der Buchwerte unverändert weitergeführt.
Auch verkehrssteuerlich ergeben sich grundsätzlich keine Folgen aus dem Formwechsel. Sowohl umsatzsteuerlich mangels Leistungsaustausch als auch grunderwerbsteuerlich, da kein Vermögensübergang stattfindet, bleibt der Vorgang steuerlich ohne Belang. Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn widersprechende Gesellschafter ihre Anteile gegen eine Barabfindung veräußern. In diesem Fall kann ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen.
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