Kündigung Geschäftsführer: Dienstvertrag richtig beenden
Veröffentlicht am: 11.09.2026 - Lesezeit: 7 Minuten
Die Kündigung eines Geschäftsführer-Dienstverhältnisses ist rechtlich komplexer als die Beendigung eines normalen Arbeitsverhältnisses. Das liegt vor allem daran, dass bei Geschäftsführern zwei Ebenen getrennt betrachtet werden müssen: die Organstellung als Geschäftsführer und das vertragliche Dienstverhältnis mit der Gesellschaft.
Der Geschäftsführerdienstvertrag, häufig auch Geschäftsführer-Anstellungsvertrag genannt, bildet die vertragliche Grundlage dieses Dienstverhältnisses. Umgangssprachlich ist teilweise auch vom „Arbeitsvertrag des Geschäftsführers“ die Rede. Rechtlich ist diese Bezeichnung häufig ungenau, denn der typische Geschäftsführerdienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag.
Für beide Seiten ist die Unterscheidung entscheidend. Die Gesellschaft muss bei einer Trennung prüfen, ob neben der Abberufung auch der Dienstvertrag beendet werden muss. Geschäftsführer wiederum sollten genau darauf achten, welche Folgen eine Abberufung, eigene Amtsniederlegung, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung für Vergütung, Bonus, Tantieme, Wettbewerbsverbote und mögliche Haftungsfragen hat.
Inhalt:
Dieser Beitrag zeigt, wie sich ein Geschäftsführer-Dienstverhältnis beenden lässt, welche Kündigungsfristen gelten und worauf Geschäftsführer und Gesellschaften besonders achten sollten.
- Was ist der Unterschied zwischen Organstellung, Dienstverhältnis und Geschäftsführerdienstvertrag?
- Beendet die Abberufung auch den Geschäftsführerdienstvertrag?
- Kann ein Geschäftsführerdienstvertrag ordentlich gekündigt werden?
- Wann kann der Geschäftsführerdienstvertrag fristlos gekündigt werden?
- Wer darf den Geschäftsführerdienstvertrag kündigen?
- Kann der Geschäftsführer selbst kündigen oder sein Amt niederlegen?
- Ist ein Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer sinnvoll?
- Hat ein Geschäftsführer bei Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?
- Was passiert mit Vergütung, Bonus und Tantieme nach der Kündigung?
- Wofür und wie lange haftet man nach dem Ausscheiden?
- Fazit: Wie lässt sich ein Geschäftsführer-Dienstverhältnis rechtssicher beenden?
- Aus meiner Beratungspraxis: Mein Tipp
- Quellen
Was ist der Unterschied zwischen Organstellung, Dienstverhältnis und Geschäftsführerdienstvertrag?
Bei einem GmbH-Geschäftsführer bestehen regelmäßig zwei voneinander zu trennende Rechtsverhältnisse.
Die Organstellung entsteht durch die Bestellung zum Geschäftsführer. Sie betrifft die gesellschaftsrechtliche Stellung und die Befugnis, die GmbH als deren Organ zu führen und zu vertreten.
Daneben besteht das Dienstverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft. Seine vertragliche Grundlage ist der Geschäftsführerdienstvertrag, häufig auch Geschäftsführer-Anstellungsvertrag genannt. Darin werden z.B.
- Vergütung,
- Aufgaben,
- Urlaub,
- Dienstwagen,
- Tantieme,
- Vertragsdauer
- und Kündigungsfristen
geregelt.
Die Unterscheidung ist praktisch wichtig: Wird ein Geschäftsführer abberufen, endet damit nicht automatisch sein Dienstverhältnis. Umgekehrt beendet die Kündigung des Dienstvertrags nicht automatisch die Organstellung.
Wer die Zusammenarbeit vollständig beenden möchte, muss deshalb regelmäßig beide Ebenen im Blick behalten.
Beendet die Abberufung auch den Geschäftsführerdienstvertrag?
Nein. Die Abberufung beendet zunächst nur die Organstellung.
Nach § 38 Abs. 1 GmbHG kann die Bestellung eines Geschäftsführers widerrufen werden. Die Satzung kann die Abberufung allerdings an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, insbesondere an das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Der bestehende Geschäftsführerdienstvertrag bleibt von der Abberufung zunächst unberührt. Das folgt bereits aus § 38 Abs. 1 GmbHG, der ausdrücklich bestehende vertragliche Ansprüche schützt.
Für die Gesellschaft bedeutet das: Eine Abberufung allein beendet insbesondere die laufende Vergütungspflicht nicht. Soll auch das Dienstverhältnis enden, muss der Dienstvertrag wirksam gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben werden.
Für den Geschäftsführer bedeutet es umgekehrt: Mit dem Verlust der Organstellung sind Ansprüche aus einem fortbestehenden Dienstvertrag nicht automatisch verloren.
Etwas anderes kann sich aus wirksamen vertraglichen Regelungen ergeben, die Organstellung und Dienstvertrag miteinander verknüpfen. Solche „Koppelungsklauseln“ sollten im Einzelfall genau geprüft werden.
Kann ein Geschäftsführerdienstvertrag ordentlich gekündigt werden?
Ob eine ordentliche Kündigung möglich ist, richtet sich zuerst nach dem Geschäftsführerdienstvertrag.
Viele Geschäftsführerdienstverträge enthalten eigene Kündigungsfristen. Ist der Vertrag dagegen für einen festen Zeitraum abgeschlossen und enthält er kein ordentliches Kündigungsrecht, kann eine vorzeitige ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein. Dann kommen insbesondere eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund oder eine einvernehmliche Aufhebung in Betracht.
Enthält der Vertrag keine ausreichende Regelung zur Kündigungsfrist, wird es komplizierter. Denn zur gesetzlichen Kündigungsfrist vertreten Bundesgerichtshof und Bundesarbeitsgericht unterschiedliche Auffassungen.
Der Bundesgerichtshof wendet auf Geschäftsführer, die keine Mehrheitsgesellschafter sind, die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 1 und 2 BGB entsprechend an. Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 5. November 2024 ausdrücklich bestätigt. Das Bundesarbeitsgericht geht dagegen davon aus, dass für Geschäftsführerdienstverträge, die gerade keine Arbeitsverträge sind, § 621 BGB gilt.
Für Geschäftsführer wie für Gesellschaften gilt daher: Bevor eine Kündigungsfrist berechnet und ein Beendigungsdatum genannt wird, sollten Vertrag, Beteiligungsverhältnisse und die im konkreten Fall einschlägige Rechtsprechung geprüft werden.
Wann kann der Geschäftsführerdienstvertrag fristlos gekündigt werden?
Bei schweren Pflichtverletzungen oder einem nachhaltig zerstörten Vertrauensverhältnis kann der Geschäftsführerdienstvertrag nach § 626 BGB außerordentlich und fristlos gekündigt werden. Dieses Kündigungsrecht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Erforderlich ist ein wichtiger Grund. Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum regulären Vertragsende oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist muss für die kündigende Seite unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar sein.
In Betracht kommen z.B. erhebliche Pflichtverletzungen, gravierende Verstöße gegen Gesellschafterweisungen, unzulässige Konkurrenztätigkeiten oder andere schwere Vertrauensverstöße. Ob ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt, hängt stets von den konkreten Umständen und einer Interessenabwägung ab.
Besonders wichtig ist die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem die für die Kündigungsentscheidung zuständige Stelle ausreichende Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen erlangt hat.
Bei einer GmbH kommt es dabei auf den Kenntnisstand des zur Kündigungsentscheidung berufenen und bereiten Gremiums an. Ein bloßes Kennenmüssen oder die Kenntnis einzelner Personen reicht nicht ohne Weiteres aus. Für Gesellschaften ist deshalb eine saubere Dokumentation von Kenntniszeitpunkten, Aufklärung und Beschlussfassung besonders wichtig. Geschäftsführer sollten umgekehrt prüfen, wann das zuständige Gremium tatsächlich von den vorgeworfenen Umständen erfahren hat.
Wer darf den Geschäftsführerdienstvertrag kündigen?
Eine Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags muss von der zuständigen Stelle beschlossen und wirksam gegenüber dem Geschäftsführer erklärt werden.
Fehlt eine abweichende Regelung, liegt die Zuständigkeit für Abschluss und Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrags regelmäßig bei der Gesellschafterversammlung. Gesellschaftsvertrag, Satzung oder andere wirksame Zuständigkeitsregelungen können hiervon abweichen und die Aufgabe z.B. einem Aufsichtsrat übertragen.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, wer den gefassten Beschluss anschließend nach außen umsetzt und die Kündigung gegenüber dem Geschäftsführer erklärt.
Gerade diese Trennung zwischen interner Beschlusszuständigkeit und Vertretung der Gesellschaft wird in der Praxis häufig übersehen.
Der BGH hat mit Urteil vom 18. März 2025 zudem klargestellt: Gibt ein GmbH-Geschäftsführer auf dem Geschäftspapier der Gesellschaft eine Erklärung ab, die deren Vertragsbeziehungen betrifft, spricht dies regelmäßig dafür, dass er im Namen der Gesellschaft handelt. Ein ausdrücklicher Zusatz wie „in Vertretung“ ist nicht in jedem Fall erforderlich. Das ersetzt allerdings weder die Prüfung der internen Zuständigkeit noch einen erforderlichen Gesellschafterbeschluss.
Für Gesellschaften sollten Beschlussfassung, Bevollmächtigung und Ausspruch der Kündigung deshalb vorab sauber aufeinander abgestimmt werden. Geschäftsführer sollten bei Erhalt einer Kündigung prüfen, ob die erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Zuständigkeiten eingehalten wurden.
Kann der Geschäftsführer selbst kündigen oder sein Amt niederlegen?
Ja. Auch der Geschäftsführer kann das Dienstverhältnis beenden. Dabei gilt dieselbe Trennung der beiden Rechtsverhältnisse.
Mit der Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags beendet der Geschäftsführer sein vertragliches Dienstverhältnis nach Maßgabe der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist.
Mit der Amtsniederlegung beendet er dagegen seine Organstellung als Geschäftsführer.
Beide Erklärungen haben unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen und müssen nicht zwingend zum selben Zeitpunkt wirksam werden. Wer als Geschäftsführer aus dem Unternehmen ausscheiden möchte, sollte deshalb vorab klären, ob nur die Organstellung, nur das Dienstverhältnis oder beides beendet werden soll.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn eine Amtsniederlegung dazu führen würde, dass die Gesellschaft führungslos wird, gesellschaftsrechtliche Konflikte bestehen oder der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist. Auch laufende Vergütungsansprüche, Wettbewerbsverbote und Haftungsthemen können die richtige Reihenfolge beeinflussen.
Ist ein Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer sinnvoll?
Häufig ja. Ein Aufhebungsvertrag ermöglicht es Geschäftsführer und Gesellschaft, die Trennung einvernehmlich und umfassend zu gestalten.
Statt über Kündigungsgründe, Kündigungsfristen oder die Wirksamkeit einer Kündigung zu streiten, können beide Seiten einen verbindlichen Beendigungszeitpunkt vereinbaren und die wirtschaftlichen Folgen abschließend regeln.
Typische Themen sind:
- Vergütung bis zum Ausscheiden,
- Freistellung,
- Bonus und Tantieme,
- offene Urlaubsansprüche,
- Dienstwagen,
- betriebliche Altersversorgung,
- Versicherungen,
- Abfindung,
- Zeugnis,
- nachvertragliche Wettbewerbsverbote
- sowie die Rückgabe von Unterlagen, Daten und Arbeitsmitteln.
Auch die Organstellung sollte ausdrücklich berücksichtigt werden. So kann geregelt werden, wann die Abberufung oder Amtsniederlegung erfolgen soll, wer die Handelsregisteranmeldung veranlasst und wie beide Schritte zeitlich mit dem Ende des Dienstverhältnisses zusammenspielen.
Besondere Aufmerksamkeit verdient eine Ausgleichsklausel. Eine umfassende Erledigungsklausel kann spätere Streitigkeiten vermeiden, sollte aber nur vereinbart werden, wenn bekannt ist, welche Ansprüche davon erfasst werden sollen. Das gilt insbesondere bei noch offenen Tantiemen, Pensionszusagen, Haftungsansprüchen und möglichen D&O-Themen.

Sie stehen vor der Trennung von einem GmbH-Geschäftsführer oder sind selbst betroffen?
Die Beendigung von Geschäftsführerdienstverhältnissen gehört zu den Schwerpunkten unserer Kanzlei. Sprechen Sie mit uns und sichern Sie sich einen Termin für Ihre Erstberatung.
Zum Kontaktformular info@moonlaw.de
Hat ein Geschäftsführer bei Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?
Ein automatischer gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht bei der Beendigung eines typischen Geschäftsführerdienstverhältnisses nicht.
Eine Abfindung kann sich aus dem Geschäftsführerdienstvertrag ergeben oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrags ausgehandelt werden. Ihre Höhe hängt dann insbesondere von
- der verbleibenden Vertragslaufzeit,
- den Kündigungsrisiken,
- offenen Vergütungsansprüchen
- und der jeweiligen Verhandlungsposition ab.
Teilweise vereinbaren Geschäftsführerdienstverträge auch die entsprechende Anwendung materieller Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes. Eine solche vertragliche Gestaltung ist möglich. Daraus können sich zusätzliche Anforderungen an eine Kündigung und Auswirkungen auf eine mögliche Abfindung ergeben.
Gerade bei länger laufenden oder nur eingeschränkt kündbaren Dienstverträgen kann die wirtschaftliche Position eines Geschäftsführers erheblich sein. Für die Gesellschaft kann ein Aufhebungsvertrag dennoch wirtschaftlich sinnvoller sein als ein langwieriger Streit über die Wirksamkeit der Kündigung und fortlaufende Vergütungsansprüche.
Was passiert mit Vergütung, Bonus und Tantieme nach der Kündigung?
Mit der Abberufung endet die Vergütungspflicht aus dem Geschäftsführerdienstvertrag nicht automatisch. Solange das Dienstverhältnis fortbesteht, können deshalb weiterhin Vergütungsansprüche entstehen.
Bei der Beendigung sollte insbesondere geprüft werden, welche Festvergütung bis zum Beendigungszeitpunkt geschuldet ist und was mit variablen Vergütungsbestandteilen wie Bonus oder Tantieme geschieht.
Entscheidend sind die jeweiligen Vertragsregelungen. Relevant können insbesondere
- Zielerreichung,
- Bemessungszeitraum,
- Fälligkeit,
- Stichtagsklauseln
- und Regelungen für ein unterjähriges Ausscheiden sein.
Für Geschäftsführer kann hierin ein erheblicher Teil des wirtschaftlichen Werts der Beendigung liegen. Gesellschaften sollten diese Positionen deshalb vor Ausspruch einer Kündigung oder vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags beziffern und in die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung einbeziehen.
Wofür und wie lange haftet man nach dem Ausscheiden?
Die Beendigung von Organstellung und Dienstverhältnis beseitigt mögliche Haftungsansprüche aus der bisherigen Geschäftsführertätigkeit nicht automatisch.
Ansprüche der Gesellschaft wegen Pflichtverletzungen können insbesondere nach § 43 GmbHG auch nach dem Ausscheiden relevant bleiben. Daneben können weitere zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeiten bestehen.
Bei einer einvernehmlichen Trennung sollte deshalb geprüft werden, ob noch mögliche Haftungssachverhalte offen sind, welche Wirkung eine bereits erteilte Entlastung hat und ob Regelungen zu bekannten oder unbekannten Ansprüchen getroffen werden sollen. Auch der bestehende D&O-Versicherungsschutz und ein möglicher Nachmeldezeitraum gehören auf den Prüfstand.
Aus Sicht des Geschäftsführers ist eine weit gefasste Ausgleichsregelung besonders wertvoll, soweit die Gesellschaft rechtlich wirksam auf Ansprüche verzichten kann. Aus Sicht der Gesellschaft sollte dagegen vermieden werden, mögliche Ersatzansprüche unbeabsichtigt aufzugeben.
Fazit: Wie lässt sich ein Geschäftsführer-Dienstverhältnis rechtssicher beenden?
Wer die Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft beenden möchte, muss Organstellung und Dienstverhältnis sauber voneinander trennen.
Die Abberufung beendet das Geschäftsführeramt, nicht automatisch den Geschäftsführerdienstvertrag. Der Dienstvertrag muss gesondert durch
- Kündigung,
- Ablauf einer vereinbarten Befristung
- oder Aufhebungsvertrag
beendet werden. Auch ein Geschäftsführer, der selbst ausscheiden möchte, sollte zwischen Amtsniederlegung und Kündigung seines Dienstverhältnisses unterscheiden.
Vor einer Kündigung sind insbesondere Vertragslaufzeit, Kündigungsfristen, Zuständigkeiten und Beschlusserfordernisse zu prüfen. Hinzu kommen wirtschaftliche Fragen rund um Vergütung, Bonus, Tantieme, Abfindung, Altersversorgung und mögliche Haftung.
Ich berate sowohl Geschäftsführer als auch Gesellschaften bei der Beendigung von Geschäftsführer-Dienstverhältnissen. Dazu gehören die rechtliche und strategische Prüfung der Ausgangslage, Kündigung und Abberufung, die Verhandlung und Gestaltung von Aufhebungsverträgen sowie die Klärung offener Vergütungs- und Haftungsfragen.
Aus meiner Beratungspraxis: Mein Tipp
Die teuersten Fehler entstehen häufig dann, wenn Abberufung und Dienstvertrag getrennt voneinander betrachtet oder vorschnell Erklärungen abgegeben werden. Ich kläre deshalb zuerst, welche Ebene zu welchem Zeitpunkt enden soll, wer darüber wirksam entscheiden darf und welche Vergütungs- und Haftungsfolgen bis dahin bestehen. Erst darauf aufbauend sollte entschieden werden, ob Kündigung, Aufhebungsvertrag oder eine Kombination beider Wege die bessere Lösung ist.
Quellen
BGH, Urteil vom 09.04.2013 – Az. II ZR 273/11
BGH, Urteil vom 03.07.2018 – Az. II ZR 452/17
BGH, Urteil vom 10.05.2010 – Az. II ZR 70/09
