Ein weiteres Indiz für das Vorliegen von Scheinselbständigkeit ist es, wenn der vermeintlich Selbständige über einen langen Zeitraum nur für einen Auftraggeber tätig wird.
Auch die Bezeichnung des dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Vertrages als „Auftrag“, „Dienst“- oder „Werkvertrag“ stellt bloß ein Indiz für die Selbstständigkeit dar. Der Vertrag kann trotzdem als „Arbeitsvertrag“ gewertet werden. Insgesamt kommt es für die Beurteilung, ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt, auf alle Umstände des Einzelfalls an. Weist eine Tätigkeit sowohl Merkmale der Beschäftigung wie der Selbständigkeit auf, so kommt es darauf an, welche Merkmale im Gesamtbild überwiegen. Dabei sind nur die wirklichen Umstände maßgeblich, unter denen die Arbeit verrichtet wird.
2. Welche Kriterien sprechen für eine Scheinselbstständigkeit?
Folgende Kriterien können unter anderem Indizien für das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit sein:
- feste Arbeitszeiten (z. B. feste Schichtpläne u. ä.) und feste Bezüge
- feste Integration in Prozesse oder die Infrastruktur des Auftraggebers (z. B. regelmäßige Teilnahme an Meetings und/oder internen Briefings, Feedback-Gespräche etc.)
- Arbeit in den Räumen des Auftraggebers
- keine Beschäftigung von Arbeitnehmern/Beschäftigten durch den „Selbstständigen“
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch, Absprache von Urlaubszeiten mit anderen Arbeitnehmern
Die Liste ist nicht abschließend, denn für die Abgrenzung müssen alle Umstände des Einzelfalls betrachtet werden. Das Gesamtbild ist entscheidend. Selbstverständlich ist es denkbar, dass einige Indizien für eine abhängige Beschäftigung sprechen, aber dennoch die Indizien für eine Selbstständigkeit überwiegen.
3. Strafbarkeit und Verjährung: Mögliche Konsequenzen einer Scheinselbstständigkeit
Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, kann das gravierende und kostspielige Konsequenzen für Auftraggeber und den Scheinselbstständigen haben:
5. Checkliste: Wann liegt eine selbstständige Tätigkeit vor?
Gemäß § 84 HGB ist selbstständig, "wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann".
Der selbständig Tätige ist insbesondere hinsichtlich des Arbeitsortes, der Arbeitszeit, der Arbeitsfolge und vor allem der Art und Weise der Arbeitsausführung im Wesentlichen persönlich unabhängig. Es besteht im Wesentlichen „nur“ eine wirtschaftliche Abhängigkeit. D.h. der Selbständige arbeitet auf eigene Rechnung, trägt das wirtschaftliche Risiko der Verwertbarkeit seiner Arbeitsleistung und somit das sog. Unternehmerrisiko.
Folgend haben wir Ihnen eine Checkliste erstellt, welche Anhaltspunkte in der Regel für eine selbstständige Tätigkeit sprechen:
Häufig wird dazu geraten, sich zur Vermeidung einer Scheinselbständigkeit einer Kapitalgesellschaft, etwa als GmbH zu bedienen. Dabei ist aber zu beachten, dass auch die -zugrunde liegende - Rechtsform nur Indiz im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung darstellt. Insbesondere bei einer Ein-Mann-GmbH ist es durchaus denkbar, dass bei ausgeprägter Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers dennoch eine abhängige Beschäftigung bejaht wird.
Insgesamt kommt es für die Beurteilung, ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ebenso auf alle Umstände des Einzelfalls an wie bei der Einordnung einer Tätigkeit als Beschäftigung. Weist eine Tätigkeit sowohl Merkmale der Beschäftigung wie der Selbständigkeit auf, so kommt es darauf an, welche Merkmale im Gesamtbild überwiegen. Dabei sind nur die wirklichen Umstände maßgeblich, unter denen die Arbeit verrichtet wird. Eine vertragliche Vereinbarung, die Tätigkeit solle im Rahmen eines Werkvertrages erfolgen, ist dann unbeachtlich, wenn der Beschäftigte tatsächlich weisungsgebunden und in den Betrieb eingegliedert ist. Auch wenn die Vertragsparteien die Tätigkeit als Selbständigkeit vereinbaren, um bspw. die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu umgehen, kann nach den tatsächlichen Gegebenheiten dennoch eine Beschäftigung und ggf. Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung gegeben sein.
6. Häufige Fragen zur Scheinselbstständigkeit