Aufhebungsvertrag für Arbeitgeber | moonlaw

Aufhebungsvertrag

Mit einem Aufhebungsvertrag haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich kurzfristig voneinander zu trennen und die sonst üblichen Kündigungsfristen zu umgehen. Er kann daher ein sinnvolles Instrument zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen sein. Unsere Anwälte stehen Ihnen bei der Prüfung von Aufhebungsverträgen gerne zur Verfügung:

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Das Wichtigste zum Thema

Was es bei Aufhebungsverträgen zu beachten gilt

1. Was ist ein Aufhebungsvertrag?

    Ein Auf­he­bungs­ver­trag, auch Auflösungsvertrag oder Aufhebungsvereinbarung genannt, ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Beendung des Arbeitsverhältnisses.

    Einen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages gibt es nicht. Ist eine Seite mit dem Vertrag und/oder seinen Modalitäten nicht einverstanden, bleibt der anderen Seite nur die Möglichkeit, eine Kündigung auszusprechen. Dazu bedarf es aber mitunter eines Kündigungsgrundes, der auch vor einem Arbeitsgericht standhalten muss.

    Eine Aufhebungsvereinbarung muss die Schriftform (§ 623 BGB – Fax, E-Mail, SMS oder Whats­App-Nach­richt genügen also nicht) wahren und mindestens das konkrete Beendigungsdatum beinhalten. Darüber hinaus sind viele weitere Regelungen und Klauseln möglich. So kann der Arbeitnehmer widerruflich oder unwiderruflich bis zum Beendigungstermin von der Arbeitsleistung freigestellt werden.

    2. Wie hoch ist die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag?

    In den meisten Aufhebungsverträgen wird die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Als Orientierungs- bzw. Ausgangspunkt für die Höhe der Abfindung dient die sog. 'Faustformel':

    Dauer der Betriebszugehörigkeit in Jahren x Brutto-Monatsgehalt in € x Faktor = Abfindungshöhe

    Der sog. Faktor ist einzelfallabhängig. Er richtet sich unter anderem nach den Erfolgsaussichten einer Kündigung, dem Alter, aber auch nach dem Verhandlungsgeschick der Parteien.

    Im Rahmen einer Regelabfindung ist der Faktor meist mit 0,5 zu beziffern. Dies folgt aus der Orientierung an der gesetzlichen Regelung zur Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung(§ 1a Abs. 2 KSchG). Anzuwenden ist dieser Faktor dann, wenn die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage ausgewogen sind oder man zu diesem Verhandlungszeitpunkt die Erfolgsaussichten noch nicht einschätzen kann und der Wunsch, das Arbeitsverhältnis zu beenden, bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer in etwa gleich groß ist.

    Sind die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage hingegen sehr gut oder sehr schlecht, kommen höhere bzw. niedrigere Faktoren in Betracht. Mitbestimmend für den Faktor ist mitunter auch das Alter des Arbeitnehmers bzw. die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit.

    ACHTUNG: Ein Aufhebungsvertrag kann nach Abschluss grundsätzlich nicht einfach widerrufen und/oder gerichtlich überprüft werden. Daher sollten Betroffene sich ausreichend Überlegzeit verschaffen und Rechtsrat einholen.

    Zu beachten ist weiter, dass mitunter Schadensersatz verlangt werden kann, wenn der Arbeitgeber seine Aufklärungspflichten im Rahmen eines Auf­he­bungs­ver­trags nicht erfüllt. Beispielsweise, wenn er nicht auf das Risiko von Einbußen bei der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge bzw. Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst oder Sozial- oder Lohnersatzleistungen (Sperrzeit!) hinweist. 

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    3. Was ist ein Abwicklungsvertrag?

    Ein Ab­wick­lungs­ver­trag ist ei­ne ver­trag­li­che Re­ge­lung zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer, mit der die Fol­gen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein­ver­nehm­lich ge­re­gelt wer­den. Im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag soll der Ab­wick­lungs­ver­trag selbst das Ar­beits­verhält­nis nicht auflösen.  

    Aus­nahms­wei­se ist ein solcher Vertrag auch oh­ne Kündi­gung sinn­voll, wenn ein be­fris­te­tes Ar­beits­verhält­nis demnächst ausläuft und die Fol­gen die­ser Ver­trags­be­en­di­gung ge­re­gelt wer­den sol­len.

    Da der Ab­wick­lungs­ver­trag meist nach Aus­spruch ei­ner Ar­beit­ge­berkündi­gung ver­ein­bart wird, enthält er in der Re­gel vor allem die folgenden Regelungen:

    • Erklärung des Arbeitnehmers, dass er die vom Ar­beit­ge­ber aus­ge­spro­che­ne Kündi­gung als wirk­sam an­sieht und da­her kei­ne Kündi­gungs­schutz­kla­ge er­he­ben wird.
    • Verpflichtung des Arbeitsgebers, dem Ar­beit­neh­mer im Gegenzug ei­ne Ab­fin­dung zu zah­len.

    Darüber hin­aus können im Ab­wick­lungs­ver­trag die Frei­stel­lung des Ar­beit­neh­mers, die Note und der In­halt ei­nes Zeug­nis­ses und arbeitnehmerseitige Ansprüche festgelegt und geregelt werden. Das kann z.B. Ein­mal­zah­lun­gen (Weih­nachts­geld, Ur­laubs­geld), Pro­vi­sio­nen, Ziel­ver­ein­ba­rungs­prämi­en, Ur­laubs­ab­gel­tung, Anrechnung von Urlaubstagen oder Überstunden betreffen.

    Die Ein­hal­tung der Schrift­form ist durch das Ge­setz nicht ausdrücklich vor­ge­schrie­ben, weil der Abwicklungsvertrag selbst das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Da­her können Ab­wick­lungs­verträge im Prin­zip auch mündlich, per Hand­schlag" oder E-Mail o. Ä. in recht­lich bin­den­der Wei­se ab­ge­schlos­sen wer­den. Dennoch ist ein schriftlicher Abschluss dringend anzuraten, um spätere Streitigkeiten oder Unklarheiten von vornherein auszuschließen.

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